RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013100 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl3Ob696/51; 6Ob206/74 (6Ob207/74); 5Ob523/81; 3Ob501/81; 3Ob129/87; 2Ob559/94; 2Ob103/98f; 8Ob244/02v; 1Ob108/10d; 2Ob148/10v; 1Ob245/12d (1Ob107/13m); 2Ob90/15x; 2Ob112/24w NormABGB §812 IABGB §812 römisch eins RechtssatzDer Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten.Der Absonderungskurator nach Paragraph 812, ABGB hat nur die Vermengungsgefahr abzuwehren. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten und Exekutionen zu vertreten. EntscheidungstexteTE OGH 1951-12-12 3 Ob 696/51 TE OGH 1975-02-20 6 Ob 206/74 Auch; SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74 TE OGH 1981-02-17 5 Ob 523/81 Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht. (T1)Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Beiziehung des Separationskurators liegt keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, wenn im Prozess die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben nicht berührt wird oder die Gefahr eines Zugriffes der Erben und ihrer Gläubiger auf den Nachlass nicht besteht. (T1) TE OGH 1981-04-08 3 Ob 501/81 Vgl aber; Beisatz: Ist die Vertretung des Nachlasses der wesentliche Grund für die Bestellung des Kurators, ist er in diesem Rahmen und zu diesem Zweck auch zur Prozessführung legitimiert. (T2) TE OGH 1988-03-23 3 Ob 129/87 SZ 61/74 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 559/94 Beisatz: In jenen Verfahren, die aber innerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr er bestellt wurde, ist er auch prozessführungsbefugt. (T3) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 103/98f Auch; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß § 810 ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt. (T4) Auch; Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozeßführungsbefugt. In Prozessen, die nur eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlasses bewirken können, also außerhalb des Bereichs jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach Paragraph 812, ABGB begehrt werden kann, ist der Erbe gemäß Paragraph 810, ABGB ausschließlich zur Vertretung des Nachlasses berechtigt. (T4) Veröff: SZ 71/73 TE OGH 2003-03-20 8 Ob 244/02v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 108/10d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-01-27 2 Ob 148/10v Auch; Auch Beis wie T4 Veröff: SZ 2011/10 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 245/12d Auch TE OGH 2016-02-29 2 Ob 90/15x Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T5) Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T6)Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv Paragraph 810, ABGB und damit auch keine nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T6) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 112/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013100
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