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{'item': '3Ob20/52; 3Ob514/76; 5Ob1032/91; 5Ob29/93; 5Ob324/97a; 3Ob329/98y; 5Ob133/99s; 7Ob49/04p; 5Ob200/05f; 3Ob42/07h; 5Ob21/08m; 5Ob227/08f; 5Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008391 Entscheidungsdatum22.11.2022 Geschäftszahl3Ob20/52; 3Ob514/76; 5Ob1032/91; 5Ob29/93; 5Ob324/97a; 3Ob329/98y; 5Ob133/99s; 7Ob49/04p; 5Ob200/05f; 3Ob42/07h; 5Ob21/08m; 5Ob227/08f; 5Ob234/08k; 7Ob195/09s; 5Ob182/09i; 5Ob76/18i; 2Ob36/19m; 5Ob2/22p; 2Ob104/22s NormAußStrG §178 AußStrG 2005 §182 Abs3 GBG §33 Abs1 litd RechtssatzAuf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat.Auf Grund von Amtsbestätigungen nach Paragraph 178, AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1952-01-16 3 Ob 20/52 Veröff: SZ 25/15 TE OGH 1976-07-06 3 Ob 514/76 TE OGH 1991-05-17 5 Ob 1032/91 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 29/93 Auch; Veröff: SZ 66/39 TE OGH 1997-09-16 5 Ob 324/97a Vgl auch TE OGH 1999-03-30 3 Ob 329/98y Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Eintragung des erst durch den Tod des Ehegatten des Vermächtnisnehmers neu entstehenden Wohnrechts. (T1) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 133/99s Vgl auch; Beisatz: Selbst im Falle der inhaltlichen Unrichtigkeit wäre diese Entscheidung jedoch keineswegs wirkungslos oder unbeachtlich wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. (T2) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 49/04p Vgl TE OGH 2006-01-10 5 Ob 200/05f TE OGH 2007-03-29 3 Ob 42/07h Auch TE OGH 2008-04-01 5 Ob 21/08m Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier durch den Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an einer Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden. (T3); Bem: Hier: § 182 Abs 3 AußStrG

  1. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier durch den Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an einer Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden. (T3); Bem: Hier: Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG
  2. (T4) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 227/08f Beis wie T3; Bem wie T4; Beisatz: Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. Hat allerdings das Verlassenschaftsgericht seine Befugnis überschritten, wird durch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen. (T5) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T6)Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T6) TE OGH 2009-11-18 7 Ob 195/09s TE OGH 2009-12-15 5 Ob 182/09i Vgl; Beis wie T3; Bem wie T4; Beis wie T5 nur: Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. (T7); Bem: Hier: Vorkaufsrechte. (T8) TE OGH 2018-06-12 5 Ob 76/18i TE OGH 2019-03-28 2 Ob 36/19m Beis wie T8 TE OGH 2022-02-03 5 Ob 2/22p Vgl TE OGH 2022-11-22 2 Ob 104/22s Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt seinen Vermächtnisanspruch erst mit Ablauf der Frist oder dem Bedingungseintritt und hat im Verlassenschaftsverfahren selbst noch kein Recht auf eine bücherlich zu übertragende Sache erworben. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008391

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.