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{'item': '3Ob47/52; 1Ob337/52; 6Ob104/75 (6Ob105/75); 6Ob649/79; 1Ob527/83; 1Ob621/83; 1Ob749/83; 3Ob545/84; 8Ob579/85; 3Ob653/86; 4Ob509/87; 6Ob559/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007971 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl3Ob47/52; 1Ob337/52; 6Ob104/75 (6Ob105/75); 6Ob649/79; 1Ob527/83; 1Ob621/83; 1Ob749/83; 3Ob545/84; 8Ob579/85; 3Ob653/86; 4Ob509/87; 6Ob559/88; 5Ob630/88; 5Ob502/89; 1Ob600/89; 1Ob506/92; 8Ob505/91; 5Ob1565/93 (5Ob1566/93); 1Ob540/94 (1Ob541/94); 7Ob2059/96m; 2Ob290/97d; 1Ob45/99w; 1Ob140/99s; 1Ob228/01p; 3Ob273/02x; 3Ob34/03a; 5Ob217/06g; 8Ob112/08s; 2Ob162/23x NormAußStrG §125 ff B RechtssatzDas Begehren der Erbrechtsklage hat auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testamentes, nicht aber auch auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers zu lauten. EntscheidungstexteTE OGH 1952-01-30 3 Ob 47/52 Veröff: JBl 1952,521 = SZ 25/26 (siehe jedoch 2 Ob 61/52) TE OGH 1952-09-09 1 Ob 337/52 TE OGH 1975-08-28 6 Ob 104/75 TE OGH 1979-06-06 6 Ob 649/79 Beisatz: Es ist Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrunde zu legen. (T1) TE OGH 1983-03-09 1 Ob 527/83 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/99 S 394 = JBl 1984,36 TE OGH 1983-05-11 1 Ob 621/83 Beis wie T1 TE OGH 1983-11-30 1 Ob 749/83 Beis wie T1; Veröff: NZ 1984,104 = SZ 56/180 TE OGH 1984-06-13 3 Ob 545/84 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 579/85 Beisatz: Kein Verstoß gegen § 405 ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187Beisatz: Kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO bei Richtigstellung des Spruches. (T2) Veröff: SZ 58/187 TE OGH 1987-04-01 3 Ob 653/86 Auch; Veröff: JBl 1987,655 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 509/87 Auch; Beisatz: Die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers ist eine negative Feststellungsklage. (T3) TE OGH 1988-04-14 6 Ob 559/88 Auch; Beisatz: Darüber, ob eine Klage nach ihrem Begehren dem vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag zur Klageführung und damit zum Innehalten mit der weiteren Abhandlung genüge, hat ausschließlich das Abhandlungsgericht zu befinden. (T4) TE OGH 1988-11-22 5 Ob 630/88 Beis wie T1 TE OGH 1989-01-24 5 Ob 502/89 TE OGH 1989-07-05 1 Ob 600/89 Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/131 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 506/92 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist auf die Feststellung des mangelnden Erbrechts des Beklagten zu richten, hingegen erfolgt keine positive Entscheidung über die Erberechtigung des Klägers. (T5) Veröff: JBl 1992,587 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 505/91 Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1993-06-15 5 Ob 1565/93 Auch; Beisatz: Die Erbrechtsklage ist eine auf Beseitigung des Erbrechts des Beklagten zu richtende Feststellungsklage. (T6) TE OGH 1994-10-11 1 Ob 540/94 Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1996-04-17 7 Ob 2059/96m Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1998-02-26 2 Ob 290/97d TE OGH 1999-04-27 1 Ob 45/99w Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß es einem Erbansprecher nicht möglich wäre, zusätzlich zur Erbrechtsklage eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen seines Erbrechts oder die Gültigkeit eines Kodizills zu erheben, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Fall der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T7)Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, daß es einem Erbansprecher nicht möglich wäre, zusätzlich zur Erbrechtsklage eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO über das Bestehen seines Erbrechts oder die Gültigkeit eines Kodizills zu erheben, insbesondere wenn eine solche Klagsführung im Fall der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt. (T7) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 140/99s Beis wie T3; Beis wie T1 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 228/01p Beis wie T7 TE OGH 2002-11-27 3 Ob 273/02x Auch; Beisatz: Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundegelegten Testamentes. (T8) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 34/03a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T9) TE OGH 2006-10-24 5 Ob 217/06g Beis wie T8 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 112/08s Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 162/23x Beisatz: Seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 ist das Außerstreitverfahren nicht mehr ein dem Streitverfahren vorgeschaltetes friedensrichterliches Verfahren, dessen Anordnungen insoweit nur provisorischen Charakter hatten, als sie durch einen nachfolgenden Zivilprozess im Ergebnis rückgängig gemacht werden konnten, sondern ein eigenständiges und neben dem Streitverfahren gleichberechtigtes Erkenntnisverfahren. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.