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Europaius

2Ob118/52

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1952 Geschäftszahl2Ob118/52; 7Ob162/64 (7Ob163/64) NormZPO §141;

RechtssatzUnter den Voraussetzungen des § 141 ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.

EntscheidungstexteTE OGH 1952/02/13 2 Ob 118/52 Veröff: SZ 25/41 TE OGH 1964/06/12 7 Ob 162/64 RechtssatznummerRS0036497

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