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3Ob16/52

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007761 Entscheidungsdatum05.03.1952 Geschäftszahl3Ob16/52; 6Ob393/52; 6Ob634/76; 8Ob593/83; 4Ob501/92; 8Ob522/92 (8Ob1521/92); 1Ob519/95; 4Ob2376/96g; 2Ob183

§78

B;

§128

,

§145

C;

2005 §173 Abs1 RechtssatzEin Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn eine Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch die Erben mangels einer Einigung derselben nicht bewilligt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1952-03-05 3 Ob 16/52 TE OGH 1952-07-09 6 Ob 393/52 Ähnlich TE OGH 1976-12-02 6 Ob 634/76 Auch; Veröff: SZ 49/149 TE OGH 1984-03-29 8 Ob 593/83 Auch TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92 Vgl auch; Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127

. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus Paragraph 127,

. (T1) TE OGH 1992-04-09 8 Ob 522/92 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 519/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T2) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2376/96g Auch; Beisatz: Weiters ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, oder wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen. (T3) TE OGH 2001-08-09 2 Ob 183/01b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-10-20 7 Ob 236/04p Auch TE OGH 2006-08-31 6 Ob 192/06p TE OGH 2008-01-24 2 Ob 243/07k Auch; Beisatz: Insoweit keine Änderung der alten Rechtslage durch das

2005 und § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)Auch; Beisatz: Insoweit keine Änderung der alten Rechtslage durch das

2005 und Paragraph 810, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004. (T4) TE OGH 2014-06-25 9 Ob 35/14h Vgl; Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1

im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T5)Vgl; Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd Paragraph 173, Absatz eins,

im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd Paragraph 810, Absatz eins, ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T5) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 10/14k Auch; Beisatz: Hätten sich die Erben nämlich über die Art der Vertretung oder auch nur über einzelne Vertretungshandlungen nicht geeinigt, so hätten sie dies dem Verlassenschaftsgericht anzeigen müssen, um diesem insbesondere die Gelegenheit zu geben, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen (§ 173 Abs 1

). (T6)Auch; Beisatz: Hätten sich die Erben nämlich über die Art der Vertretung oder auch nur über einzelne Vertretungshandlungen nicht geeinigt, so hätten sie dies dem Verlassenschaftsgericht anzeigen müssen, um diesem insbesondere die Gelegenheit zu geben, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen (Paragraph 173, Absatz eins,

). (T6)

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