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OGH Rechtssatz RS0010126 (3Ob167/52 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010126 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl3Ob167/52; 2Ob873/53; 7Ob36/65; 6Ob600/82; 7Ob528/86; 5Ob36/10w; 4Ob115/24a NormABGB §312 ABGB §1460 ff RechtssatzDie Nutzung eines Grundstückes durch Einsammeln von Streu und Bruchästen kann nicht zur Ersitzung des Eigentumsrechtes führen.

EntscheidungstexteTE OGH 1952-03-26 3 Ob 167/52 JBl 1952,591 = SZ 25/76 TE OGH 1953-11-25 2 Ob 873/53 TE OGH 1965-04-07 7 Ob 36/65 Beisatz: Auch nicht durch Zufahren, Abmähen und Düngen. (T1) TE OGH 1982-03-31 6 Ob 600/82 TE OGH 1986-04-03 7 Ob 528/86 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 36/10w Ähnlich; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (§ 312 ABGB). (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T3); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T4)Ähnlich; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (Paragraph 312, ABGB). (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T3); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts‑ oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T4) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz: Hier: Ersitzung von Alleineigentum bejaht durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung von Kopfweidenbäumen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010126

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.