Abs3 IE;
IIe;
römisch zwei e;
Auch ein zeitlich befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Mäklervertrag. Die Bestimmungen über den Werkvertrag - insbesondere § 1168 ABGB - können daher nicht analog angewendet werden. Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes, doch kann die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, einen Schadenersatzanspruch begründen.Auch ein zeitlich befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Mäklervertrag. Die Bestimmungen über den Werkvertrag - insbesondere Paragraph 1168, ABGB - können daher nicht analog angewendet werden. Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes, doch kann die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, einen Schadenersatzanspruch begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1952/04/09 2 Ob 35/52 Veröff: SZ 25/90 = ImmZ 1952,275 TE OGH 1967/11/08 5 Ob 231/67 nur: Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes, doch kann die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, einen Schadenersatzanspruch begründen. (T1) Veröff: HS 6708 TE OGH 1970/09/03 1 Ob 179/70 nur T1 TE OGH 1974/04/24 1 Ob 57/74 nur T1; Veröff: ImmZ 1975,38 TE OGH 1975/09/16 3 Ob 148/75 nur T1; Veröff: ImmZ 1976,195 = HS 9776/10 TE OGH 1976/07/01 7 Ob 591/76 nur T1 TE OGH 1981/06/11 7 Ob 549/81 nur T1 TE OGH 1981/12/16 1 Ob 627/81 nur T1; Beisatz: Dolus specialis erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1982/116 S 398 TE OGH 1982/02/17 1 Ob 732/81 nur: Der Vermittler hat gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäftes. (T3) Beisatz: Der Geschäftsherr kann vielmehr auch in diesem Fall vollkommen frei entscheiden, ob der das vom Mäkler vermittelte Rechtsgeschäft abschließen will oder nicht. Der Mäklervertrag hat damit einen gewissen glückspielhaften Charakter. Der relativ hohe Verdienst im Einzelfall muß zugleich alle Regien fehlgeschlagener Vermittlungsversuche decken. Mangels besonderer Vereinbarung kann der Geschäftsherr vom Makler weder zum Vertragsabschluß noch zur Provisionszahlung gezwungen werden. (T4) TE OGH 1982/06/15 5 Ob 634/82 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage, ob der Auftraggeber dem Gelegenheitsvermittler gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes haftet, wenn diesem infolge des auf das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführenden Nichtzustandekommens des zu vermittelnden Geschäftes oder einer derartigen Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäftes (auch - bei beiderseitigen Provisionszusagen - oder ausschließlich - bei alleiniger Provisionszusage des Dritten -) die vom Dritten zugesagte Provision entgeht. (T5) TE OGH 1983/04/26 5 Ob 549/82 Auch; nur: Auch ein zeitlich befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Mäklervertrag. (T6) Beisatz: Ein solcher Vertrag ist nicht Auftrag, auch keine Unterart desselben. (T7) TE OGH 1988/01/21 7 Ob 733/87 nur T3; Beisatz: Im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses besteht mangels anderer Vereinbarung eine Provisionsforderung oder Schadenersatzforderung des Vermittlers nur im Falle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn. (T8) TE OGH 1998/04/28 1 Ob 384/97w Auch; nur: Die Unterlassung des Geschäftsabschlusses, um den Agenten um die Provision zu bringen, kann einen Schadenersatzanspruch begründen. (T9); Beis wie T2 RechtssatznummerRS0032256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.