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{'item': '2Ob285/52; 4Ob26/66; 1Ob592/76; 7Ob725/80; 2Ob595/84 (2Ob596/84); 3Ob65/86; 8Ob581/86; 7Ob14/87 (7Ob15/87-7Ob17/87); 4Ob515/92 (4Ob516/92);

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035518 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl2Ob285/52; 4Ob26/66; 1Ob592/76; 7Ob725/80; 2Ob595/84 (2Ob596/84); 3Ob65/86; 8Ob581/86; 7Ob14/87 (7Ob15/87-7Ob17/87); 4Ob515/92 (4Ob516/92); 5Ob21/97t; 10ObS166/03i; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 7Ob121/08g; 9Ob39/15y; 8Ob91/21x; 9Ob18/25z; 5Ob147/25s NormZPO §18 Abs4 ZPO §515 RechtssatzEin nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, mangelt jedoch die Rekurslegitimation. EntscheidungstexteTE OGH 1952-04-09 2 Ob 285/52 TE OGH 1966-04-19 4 Ob 26/66 nur: Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). (T1) Veröff: SZ 39/72 TE OGH 1976-05-12 1 Ob 592/76 nur T1; Veröff: JBl 1977,99 TE OGH 1980-12-11 7 Ob 725/80 nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluss beginnt mit der Zustellung der prozessbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen. (T2) Veröff: SZ 53/168 TE OGH 1984-10-30 2 Ob 595/84 Auch; nur T1 TE OGH 1986-07-30 3 Ob 65/86 Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/138 TE OGH 1986-10-09 8 Ob 581/86 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs 4 GOG ist ohne jede Bedeutung. (T3) nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des Paragraph 79, Absatz 4, GOG ist ohne jede Bedeutung. (T3) Veröff: RZ 1987/35 S 146 = JBl 1987,459 TE OGH 1987-04-16 7 Ob 14/87 nur T1 TE OGH 1992-04-07 4 Ob 515/92 nur T1 TE OGH 1997-10-23 5 Ob 21/97t nur T1 TE OGH 2003-07-15 10 ObS 166/03i Auch; nur T1; Beisatz: In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten. § 515 ZPO kommt hier nicht zur Anwendung. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten. Paragraph 515, ZPO kommt hier nicht zur Anwendung. (T4) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann. (T5) Beisatz: Hier: § 45 AußStrG 2005. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 45, AußStrG 2005. (T6) Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2008-06-11 7 Ob 121/08g Auch; Beisatz: Hier: Selbstständiges Beweissicherungsverfahren. (T7) Veröff: SZ 2008/86 TE OGH 2015-10-28 9 Ob 39/15y Auch; nur T1 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 91/21x Vgl; Beisatz: Hier: Wiedereröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens: Das bedeutet aber, dass hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen war und eine Verbindung des Rekurses gegen diesen Beschluss mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich war. In einem solchen Fall ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichts eine abgesonderte Anfechtung vorweg nicht möglich. Damit konnte der Rekurs aber zulässigerweise mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden werden und ist damit rechtzeitig. (T8) TE OGH 2025-09-23 9 Ob 18/25z nur T1 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 147/25s nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035518

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.