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{'item': ['3Ob242/52', '3Ob432/60', '7Ob254/64', '5Ob109/67', '1Ob94/70', '1Ob162/70', '5Ob75/74', '7Ob524/82 (7Ob527/82)', '6Ob782/83 (6Ob783/83)', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006293 Entscheidungsdatum25.04.1952 Geschäftszahl3Ob242/52; 3Ob432/60; 7Ob254/64; 5Ob109/67; 1Ob94/70; 1Ob162/70; 5Ob75/74; 7Ob524/82 (7Ob527/82); 6Ob782/83 (6Ob783/83); 5Ob1576/92 (5Ob1577/92); 9Ob342/97b; 7Ob133/06v; 6Ob68/09g; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 8Ob30/20z; 5Ob230/21s NormAußStrG §9 A1; AußStrG §19 Abs1; AußStrG 2005 §79 RechtssatzDie gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung ist lediglich als eine Belehrung der Partei über beziehungsweise eine Warnung der Partei vor im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG anzusehen.Die gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung ist lediglich als eine Belehrung der Partei über beziehungsweise eine Warnung der Partei vor im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-04-25 3 Ob 242/52 SZ 25/108 TE OGH 1960-11-09 3 Ob 432/60 Beisatz: Anders, wenn die Ordnungsstrafe dem Vertreter einer Partei persönlich angedroht wird. (T1) TE OGH 1964-09-30 7 Ob 254/64 TE OGH 1967-05-31 5 Ob 109/67 Veröff: SZ 40/79 = EvBl 1968/48 S 75 = EFSlg 9313 TE OGH 1970-04-30 1 Ob 94/70 TE OGH 1970-07-22 1 Ob 162/70 TE OGH 1974-03-27 5 Ob 75/74 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 524/82 Vgl; Beisatz: Verhängung einer Beugestrafe (Verweis) ist anfechtbar. (T2) TE OGH 1983-10-20 6 Ob 782/83 Vgl auch; Beisatz: Keine anfechtbare Verfügung, wenn der Beschluss lediglich die Androhung einer Strafe für den Fall der weiteren Nichtbefolgung einer Verfügung des Außerstreitrichters und damit lediglich eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im § 19 Abs 1 AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen darstellt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Keine anfechtbare Verfügung, wenn der Beschluss lediglich die Androhung einer Strafe für den Fall der weiteren Nichtbefolgung einer Verfügung des Außerstreitrichters und damit lediglich eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen darstellt. (T3) TE OGH 1992-10-13 5 Ob 1576/92 Beis wie T3 TE OGH 1997-12-10 9 Ob 342/97b TE OGH 2006-07-05 7 Ob 133/06v Auch TE OGH 2009-05-14 6 Ob 68/09g Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v). (T4); Beisatz: Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen. (T5)Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v). (T4); Beisatz: Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen. (T5) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 19/11g Vgl auch TE OGH 2020-07-29 8 Ob 30/20z Vgl TE OGH 2022-01-13 5 Ob 230/21s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006293

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.