RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.05.1952 Geschäftszahl1Ob374/52; 1Ob594/52; 2Ob230/56 (2Ob231/56); 3Ob469/57; 3Ob116/66; 3Ob119/67; 5Ob91/68; 5Ob40/69; 3Ob64/69; 3Ob91/75; 3Ob157/76; 3Ob57/81 NormEO §10a A; RechtssatzUnter Nettoeinkommen ist das Gehalt samt allen sonstigen Nebengebühren abzüglich der Steuern und sozialen Lasten, bzw öffentlichen Abgaben zu verstehen. Behauptet der Verpflichtete, daß unter dem Nettoeinkommen Nebenbezüge nicht inbegriffen sein sollen, so muß er dies im Prozeßweg erhärten. Die ziffernmäßige Festsetzung der Höhe des zu vollstreckenden Anspruches ist so lange auf Grund der Erklärung des Drittschuldners vorzunehmen, als nicht in einem offiziosen Verfahren der Umfang des exekutiven Anspruches abweichend festgestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1952/05/07 1 Ob 374/52 EvBl 1952/268 S 409 TE OGH 1952/07/16 1 Ob 594/52 nur: Unter Nettoeinkommen ist das Gehalt samt allen sonstigen Nebengebühren abzüglich der Steuern und sozialen Lasten, bzw öffentlichen Abgaben zu verstehen. Behauptet der Verpflichtete, daß unter dem Nettoeinkommen Nebenbezüge nicht inbegriffen sein sollen, so muß er dies im Prozeßweg erhärten. (T1) TE OGH 1956/04/18 2 Ob 230/56 TE OGH 1957/10/23 3 Ob 469/57 TE OGH 1966/10/19 3 Ob 116/66 nur: Unter Nettoeinkommen ist das Gehalt samt allen sonstigen Nebengebühren abzüglich der Steuern und sozialen Lasten, bzw öffentlichen Abgaben zu verstehen. (T2) = EvBl 1967/66 S 74 = RZ 1967/73 TE OGH 1967/11/15 3 Ob 119/67 nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsbemessung ist es gleichgültig, ob das Überstundenpauschale der Pensionsbemessung zugrunde gelegt wird. (T3) = EFSlg 9041 TE OGH 1968/04/03 5 Ob 91/68 nur T2 TE OGH 1969/04/16 5 Ob 40/69 nur T2; Beisatz: Auch alle aus frührerer Erwerbstätigkeit erst später fällig werdenden Einkünfte (§ EstG), womit auch beim Bruchteilstitel auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches Bedacht genommen wird. (T4) = SZ 42/52 nur T2; Beisatz: Auch alle aus frührerer Erwerbstätigkeit erst später fällig werdenden Einkünfte (Paragraph EstG), womit auch beim Bruchteilstitel auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches Bedacht genommen wird. (T4) = SZ 42/52 TE OGH 1969/06/25 3 Ob 64/69 nur T1; Beisatz: Nur soweit es bei der Bestimmung des Umfanges des zu vollstreckenden Bruchteilsanspruches das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festzustellen gilt, ist nach § 10 a Abs 2 EO zu verfahren. Geht es nicht darum, wieviel der Kläger monatlich verdient, sondern um die Auslegung des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches, und zwar um die Frage, ob ihm zufolge die umstrittenen Nebenbezüge (Kinder- und Wohnungsbeihilfe) bei der Errechung des der Beklagten zustehenden Unterhaltsbetrages zu berücksichtigen sind oder nicht, so kann darüber nur im streitigen Verfahren, keineswegs aber gemäß § 10 a Abs 2 EO entschieden werden. (T5) nur T1; Beisatz: Nur soweit es bei der Bestimmung des Umfanges des zu vollstreckenden Bruchteilsanspruches das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festzustellen gilt, ist nach Paragraph 10, a Absatz 2, EO zu verfahren. Geht es nicht darum, wieviel der Kläger monatlich verdient, sondern um die Auslegung des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches, und zwar um die Frage, ob ihm zufolge die umstrittenen Nebenbezüge (Kinder- und Wohnungsbeihilfe) bei der Errechung des der Beklagten zustehenden Unterhaltsbetrages zu berücksichtigen sind oder nicht, so kann darüber nur im streitigen Verfahren, keineswegs aber gemäß Paragraph 10, a Absatz 2, EO entschieden werden. (T5) TE OGH 1975/05/13 3 Ob 91/75 nur T2 TE OGH 1976/12/14 3 Ob 157/76 nur T2 TE OGH 1981/07/08 3 Ob 57/81 Vgl; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0000516
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.