RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041281 Entscheidungsdatum08.05.1952 Geschäftszahl4Ob45/52; 9ObA13/95; 9Ob290/97f; 2Ob248/97b; 10Ob406/01f; 6Ob17/02x; 8ObA200/02y; 7Ob304/04p; 6Ob51/05a; 8ObS23/07a; 4Ob87/07h; 2Ob77/07y; 1Ob169/08x; 7Ob164/10h; 2Ob101/12k; 4Ob42/15b; 4Ob86/15y; 3Ob173/16m; 10Ob27/18w; 13Os42/18b; 6Ob3/19p; 2Ob220/19w NormZPO §411 Abs1 D RechtssatzDie Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung begründet bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede, auch wenn ein diesbezüglicher Ausspruch nur in den Gründen und nicht im Spruch der Entscheidung enthalten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1952-05-08 4 Ob 45/52 TE OGH 1995-02-15 9 ObA 13/95 Auch; nur: Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung begründet bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede. (T1) Veröff: SZ 68/31 TE OGH 1997-10-22 9 Ob 290/97f nur T1 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 248/97b nur T1; Beisatz: Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist (nur) die anhand des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T2) TE OGH 2002-03-19 10 Ob 406/01f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im Rahmen dieser Rechtskraftwirkung eine Gegenforderung, soweit sie zur Tilgung der Klagsforderung herangezogen wird, nicht mehr gegen den Kläger geltend machen kann. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass auf Grund seiner Berufung durch Erhöhung der festzustellenden Klagsforderung ein höherer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klagsforderung herangezogenen Teiles der Gegenforderung nicht mehr belangt werden kann. (T3) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x nur T1 TE OGH 2003-04-10 8 ObA 200/02y Auch TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T4) TE OGH 2007-10-11 8 ObS 23/07a Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung bindet infolge ihrer Rechtskraftwirkung. (T5) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 87/07h nur T1; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede strebt der Beklagte die Vernichtung des Klageanspruchs an; das Bestehen der Gegenforderung ist dafür nur Vorfrage. § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO erkennt zwar der Entscheidung über diese Vorfrage (ausnahmsweise) Rechtskraftwirkung zu, jedoch nur in beschränktem Umfang. (T6)nur T1; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede strebt der Beklagte die Vernichtung des Klageanspruchs an; das Bestehen der Gegenforderung ist dafür nur Vorfrage. Paragraph 411, Absatz eins, Satz 2 ZPO erkennt zwar der Entscheidung über diese Vorfrage (ausnahmsweise) Rechtskraftwirkung zu, jedoch nur in beschränktem Umfang. (T6) Bem: Mit besonders ausführlicher Begründung einschließlich einer Auseinandersetzung mit der Entstehung der Norm sowie der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung. (T7) Veröff: SZ 2007/177 TE OGH 2008-02-14 2 Ob 77/07y nur T1 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 169/08x Auch; nur T1; Beisatz: Die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bewirkt Rechtskraft für jede selbstständige Einklagung der Gegenforderung wie auch für jede neuerliche einredeweise Geltendmachung der Forderung in diesem Umfang. (T8) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h Auch; Veröff: SZ 2010/149 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 101/12k nur T1 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 42/15b Beisatz: Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T9) Veröff: SZ 2015/46 TE OGH 2015-06-16 4 Ob 86/15y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Auch TE OGH 2018-06-26 10 Ob 27/18w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-27 13 Os 42/18b Vgl TE OGH 2019-01-24 6 Ob 3/19p Auch; nur T1 TE OGH 2020-02-27 2 Ob 220/19w Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041281
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