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{'item': ['1Ob141/52', '6Ob239/62', '6Ob268/62', '5Ob311/63', '6Ob138/65', '8Ob10/64', '7Ob4/69', '5Ob4/69', '5Ob164/69', '8Ob162/71', '6Ob279/70', '5

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1952 Geschäftszahl1Ob141/52; 6Ob239/62; 6Ob268/62; 5Ob311/63; 6Ob138/65; 8Ob10/64; 7Ob4/69; 5Ob4/69; 5Ob164/69; 8Ob162/71; 6Ob279/70; 5Ob151/74; 5Ob640/79; 1Ob753/80; 6Ob585/81; 8Ob635/91; 7Ob105/00t; 6Ob19/08z NormZPO §562 B; RechtssatzDer Forderung des § 562 ZPO ist genüge getan, wenn die Bezeichnung des Bestandgegenstandes derart ist, daß ein Zweifel in dieser Richtung für den Gegner nicht bestanden hat und daß daher die spätere genaue Bezeichnung keine unzulässige Ergänzung darstellt.Der Forderung des Paragraph 562, ZPO ist genüge getan, wenn die Bezeichnung des Bestandgegenstandes derart ist, daß ein Zweifel in dieser Richtung für den Gegner nicht bestanden hat und daß daher die spätere genaue Bezeichnung keine unzulässige Ergänzung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1952/06/16 1 Ob 141/52 TE OGH 1962/10/24 6 Ob 239/62 Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann zur Vermeidung der von ihm beim Exekutionsvollzug befürchteten Schwierigkeiten die entsprechende Berichtigung selbst vornehmen (vgl MietSlg 1001). (T1) Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann zur Vermeidung der von ihm beim Exekutionsvollzug befürchteten Schwierigkeiten die entsprechende Berichtigung selbst vornehmen vergleiche MietSlg 1001). (T1) TE OGH 1962/10/31 6 Ob 268/62 Auch; Beisatz: Durch die Angabe des Flächenmaßes des Bestandobjektes unter Hinweis auf dessen buchstabenmäßige Umschreibung in einem der Kündigung beigelegten Plan ist das Bestandobjekt objektiv erkennbar konkretisiert und beschrieben. (T2) Veröff: EvBl 1963/152 S 218 TE OGH 1963/10/24 5 Ob 311/63 Veröff: MietSlg 15650 TE OGH 1965/05/26 6 Ob 138/65 Veröff: MietSlg 17794 TE OGH 1964/01/28 8 Ob 10/64 Auch; Veröff: MietSlg 16667 TE OGH 1969/01/29 7 Ob 4/69 Beisatz: Eine Richtigstellung der in der Aufkündigung enthaltenen Beschreibung des Bestandgegenstandes ist namentlich dann zulässig, wenn die Einwendungen keine diesbezügliche Rüge enthalten. (T3) Veröff: MietSlg 21829

(16)TE OGH 1969/03/05 5 Ob 4/69 Beisatz: Unter dieser Voraussetzung ist eine Verdeutlichung der Bezeichnung durch das Gericht zulässig. (T4) Veröff: MietSlg 21833 TE OGH 1969/06/18 5 Ob 164/69 Veröff: MietSlg 21831 TE OGH 1971/06/22 8 Ob 162/71 Veröff: MietSlg 23675 TE OGH 1970/11/18 6 Ob 279/70 Auch; Veröff: MietSlg 22645 TE OGH 1974/07/03 5 Ob 151/74 Auch TE OGH 1979/06/26 5 Ob 640/79 Auch TE OGH 1981/02/18 1 Ob 753/80 Auch TE OGH 1981/03/30 6 Ob 585/81 Vgl auch; Beisatz: Liegt aber nur ein einheitlicher Mietgegenstand vor, über dessen Umfang bereits vor der Aufkündigung zwischen den Streitteilen Unklarheit herrschte, dann macht die bewußte Beschränkung der Umschreibung des Mietgegenstandes in der Aufkündigung auf einzelne Teile die Aufkündigung im Sinn des § 562 ZPO unbestimmt. Keine Umdeutung, kein Verstoß gegen § 182 ZPO, da eine mit Inhaltsmängeln behaftete Kündigung nach ihrer Zustellung nicht mehr verbessert werden kann. (T5) Vgl auch; Beisatz: Liegt aber nur ein einheitlicher Mietgegenstand vor, über dessen Umfang bereits vor der Aufkündigung zwischen den Streitteilen Unklarheit herrschte, dann macht die bewußte Beschränkung der Umschreibung des Mietgegenstandes in der Aufkündigung auf einzelne Teile die Aufkündigung im Sinn des Paragraph 562, ZPO unbestimmt. Keine Umdeutung, kein Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO, da eine mit Inhaltsmängeln behaftete Kündigung nach ihrer Zustellung nicht mehr verbessert werden kann. (T5) TE OGH 1992/03/26 8 Ob 635/91 Auch TE OGH 2000/06/28 7 Ob 105/00t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008/02/21 6 Ob 19/08z Vgl auch RechtssatznummerRS0044796

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.