3Ob361/52
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1952 Geschäftszahl3Ob361/52 NormABGB §171 b;
RechtssatzZur Verpflegung im Sinne des § 171 ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.Zur Verpflegung im Sinne des Paragraph 171, ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.
EntscheidungstexteTE OGH 1952/06/18 3 Ob 361/52 Veröff: SZ 25/174 RechtssatznummerRS0048527