RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1952 Geschäftszahl2Ob492/52; 1Ob536/55; 3Ob40/58; 3Ob530/55; 3Ob91/58; 3Ob525/58; 3Ob366/59; 3Ob1/63; 3Ob72/65; 3Ob81/65; 3Ob87/65; 3Ob92/66; 3Ob111/66; 3Ob234/75; 3Ob97/81; 3Ob171/82; 3Ob63/85; 3Ob105/88; 3Ob169/94; 3Ob223/98k; 3Ob74/99z NormEO §42 Abs1 Z5 I5; RechtssatzBei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kann das Exekutionsgericht aus rechtlichen Erwägungen die Erfolgsaussichten der Exszindierungsklage beurteilen und berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1952/06/25 2 Ob 492/52 TE OGH 1955/09/17 1 Ob 536/55 Veröff: JBl 1956 H7/184 TE OGH 1958/02/13 3 Ob 40/58 TE OGH 1955/11/09 3 Ob 530/55 Beisatz: Hier: Oppositionsklage (T1) TE OGH 1958/03/05 3 Ob 91/58 Beisatz: Impugnationsklage (T2) TE OGH 1959/11/14 3 Ob 525/58 Ähnlich; Beisatz: Oppositionsklage (Verwaltungsbescheid) (T3) TE OGH 1959/09/24 3 Ob 366/59 Beisatz: Wiederaufnahmsklage (T4) TE OGH 1963/01/16 3 Ob 1/63 Beisatz: Die Aufschiebung ist unzulässig, wenn nach den eigenen Ausführungen in der Klage ihr Erfolg zweifelhaft ist. (T5) TE OGH 1965/05/13 3 Ob 72/65 TE OGH 1965/06/23 3 Ob 81/65 Beisatz: Erhebliche Zweifel (T6) TE OGH 1965/06/23 3 Ob 87/65 Beisatz: Impugnationsklage (Ersatzwohnung § 8 EO) (T7) Beisatz: Impugnationsklage (Ersatzwohnung Paragraph 8, EO) (T7) TE OGH 1966/09/14 3 Ob 92/66 Beisatz: Wenn auch die gegen den Hauptmieter ergangene Aufkündigung als Exekutionstitel Vollstreckungswirkungen nur gegen diesen und gegen den Untermieter hat, steht es doch einem Dritten frei, seine selbständigen Rechte im Wege einer solchen Klage geltend zu machen und die Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 5 EO zu begehren. (T8) Veröff: MietSlg 18721 Beisatz: Wenn auch die gegen den Hauptmieter ergangene Aufkündigung als Exekutionstitel Vollstreckungswirkungen nur gegen diesen und gegen den Untermieter hat, steht es doch einem Dritten frei, seine selbständigen Rechte im Wege einer solchen Klage geltend zu machen und die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO zu begehren. (T8) Veröff: MietSlg 18721 TE OGH 1966/09/28 3 Ob 111/66 Veröff: MietSlg 18722 TE OGH 1975/10/28 3 Ob 234/75 TE OGH 1981/10/08 3 Ob 97/81 Beis wie T1 TE OGH 1983/02/23 3 Ob 171/82 Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 1985/07/24 3 Ob 63/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. (T9); Veröff: RdW 1986,113 TE OGH 1988/10/05 3 Ob 105/88 Beis wie T9; Veröff: RZ 1988/69 TE OGH 1995/01/25 3 Ob 169/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998/10/21 3 Ob 223/98k Vgl auch; Beisatz: Die Aufschiebung kann nicht verweigert werden, wenn dieser Erfolg nur zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist; wenn jedoch die Klagsführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist der Aufschiebungsantrag abzuweisen. Der Beweiswürdigung darf hiebei allerdings nicht vorgegriffen werden. (T10) Veröff: SZ 71/171 TE OGH 1999/05/26 3 Ob 74/99z Vgl auch; Beisatz: Daß bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in § 42 Abs 1 EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluß aus § 44 Abs 3 EO. (T11) Beis wie T4 Vgl auch; Beisatz: Daß bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in Paragraph 42, Absatz eins, EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluß aus Paragraph 44, Absatz 3, EO. (T11) Beis wie T4 RechtssatznummerRS0001819
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.