RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096136 Entscheidungsdatum11.09.2024 Geschäftszahl5Os577/52; 5Os750/55; 5Os313/56; 12Os191/64 (12Os192/64; 12Os193/64); 9Os53/65 (9Os54/65); 9Os20/70; 12Os224/70 (12Os225/70); 9Os164/71 (9Os165/71; 9Os166/71); 12Os31/74; 11Os20/77; 9Os101/79; 13Os157/81; 12Os18/88; 11Os133/06b; 13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 14Os145/09v (14Os146/09s); 14Os79/20d (14Os80/20a; 14Os81/20y); 15Os34/21w; 13Os19/22a (13Os20/22y); 15Os93/22y (15Os97/22m); 13Os57/24t NormStPO §3 StPO §6 B StPO §33 Ba RechtssatzDie unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen (unrichtig StPO-Form 143). EntscheidungstexteTE OGH 1952-06-27 5 Os 577/52 Veröff: SSt XXIII/58 TE OGH 1955-07-28 5 Os 750/55 TE OGH 1956-05-04 5 Os 313/56 nur: Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. (T1) TE OGH 1964-10-16 12 Os 191/64 Beisatz: Unterbleiben der Belehrung nach § 478 Abs 3 StPO. (T2)Beisatz: Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 478, Absatz 3, StPO. (T2) TE OGH 1965-04-22 9 Os 53/65 TE OGH 1970-03-10 9 Os 20/70 Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung nach § 152 Abs 3 Geo. (T3)Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung nach Paragraph 152, Absatz 3, Geo. (T3) TE OGH 1970-12-02 12 Os 224/70 TE OGH 1971-12-14 9 Os 164/71 Beisatz: Hier: Unvollständige Rechtsmittelbelehrung. (T4) TE OGH 1974-03-05 12 Os 31/74 nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Belehrung des Armenvertreters. (T5) TE OGH 1977-03-11 11 Os 20/77 TE OGH 1979-09-25 9 Os 101/79 TE OGH 1981-10-15 13 Os 157/81 Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsbelehrung über die bedingte Strafnachsicht (obwohl eine solche gar nicht gewährt wurde). (T6) Veröff: EvBl 1982/81 S 270 TE OGH 1988-02-11 12 Os 18/88 Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SSt 59/12 TE OGH 2007-03-27 11 Os 133/06b Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung gemäß § 478 Abs 1 und Abs 2 StPO. (T7)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Unterbleiben einer Belehrung gemäß Paragraph 478, Absatz eins und Absatz 2, StPO. (T7) TE OGH 2008-08-27 13 Os 107/08x Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8)Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8) TE OGH 2009-12-15 14 Os 145/09v Auch; Beisatz: Da ein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bereits mit seiner Verkündung - die Frist des § 176 Abs 5 StPO auslösend - bekannt gemacht ist (§ 176 Abs 5 StPO) vermögen dem Gericht nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist unterlaufene Rechtsfehler an Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern. (T9)Auch; Beisatz: Da ein Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bereits mit seiner Verkündung - die Frist des Paragraph 176, Absatz 5, StPO auslösend - bekannt gemacht ist (Paragraph 176, Absatz 5, StPO) vermögen dem Gericht nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist unterlaufene Rechtsfehler an Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern. (T9) TE OGH 2020-09-29 14 Os 79/20d Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2021-05-26 15 Os 34/21w Vgl TE OGH 2022-04-20 13 Os 19/22a Vgl TE OGH 2022-10-18 15 Os 93/22y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2024-09-11 13 Os 57/24t vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0096136
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