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OGH Rechtssatz RS0041173 (1Ob495/52 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041173 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl1Ob495/52; 2Ob438/52; 10ObS142/07s; 17Ob28/09f; 3Ob116/19h; 4Ob5/20v; 4Ob179/23m NormZPO §408 RechtssatzDer Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf § 273 ZPO bedeutet nur, dass über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen mit Übergehung der angebotenen Beweise zu entscheiden ist.Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 408, ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf Paragraph 273, ZPO bedeutet nur, dass über die Höhe des Schadens nach freiem Ermessen mit Übergehung der angebotenen Beweise zu entscheiden ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1952-07-02 1 Ob 495/52 TE OGH 1952-10-15 2 Ob 438/52 Vgl auch TE OGH 2007-12-18 10 ObS 142/07s Auch; Beisatz: Die Bestimmung schafft keinen neuen Schadenersatzanspruch, sondern setzt Schadenersatzansprüche nach bürgerlichem Recht voraus. (T1) TE OGH 2009-12-16 17 Ob 28/09f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger muss den Anspruch daher beziffern. (T2) TE OGH 2019-06-26 3 Ob 116/19h Auch TE OGH 2020-07-02 4 Ob 5/20v TE OGH 2024-03-19 4 Ob 179/23m Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041173

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.