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{'item': '3Ob433/52; 2Ob900/53; 3Ob525/57; 3Ob147/53; 6Ob7/60; 3Ob80/77; 3Ob100/79; 4Ob384/87; 6Ob530/90 (6Ob531/90); 4Ob304/99f; 3Ob88/01i (3Ob89/01m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000771 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl3Ob433/52; 2Ob900/53; 3Ob525/57; 3Ob147/53; 6Ob7/60; 3Ob80/77; 3Ob100/79; 4Ob384/87; 6Ob530/90 (6Ob531/90); 4Ob304/99f; 3Ob88/01i (3Ob89/01m; 3Ob115/02m); 3Ob246/01z; 3Ob36/04x; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 4Ob61/14w; 4Ob162/18d; 4Ob237/18h; 6Ob149/19h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 3Ob191/19p (3Ob192/19k; 3Ob193/19g); 4Ob25/20k; 4Ob185/21s; 4Ob44/22g; 8Ob137/21m; 5Ob134/22z; 5Ob66/23a; 1Ob100/24y NormEO §7 BdIIIA EO §355 Abs1 IEO §355 Abs1 römisch eins RechtssatzEine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel. Es muss die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1952-07-09 3 Ob 433/52 Veröff: EvBl 1952/361 S 554 TE OGH 1953-12-23 2 Ob 900/53 TE OGH 1957-11-27 3 Ob 525/57 TE OGH 1953-03-04 3 Ob 147/53 Beisatz: Einstweilige Verfügung durch das an den Antragsgegner gerichtete Verbot, Artikel zu veröffentlichen, die gegen die gefährdete Partei einen Tatbestand nach dem UWG bilden können. (T1) TE OGH 1960-03-09 6 Ob 7/60 Beisatz: Das Begehren unter Unterlassung jeder Störung und jedweden Eingriffes in konkret behauptete Mietrechte des Klägers ist hinreichend bestimmt. (T2) TE OGH 1977-08-22 3 Ob 80/77 Auch; Beisatz: Nur ein Verhalten, welches klar und eindeutig gegen das im Exekutionstitel bzw in der Exekutionsbewilligung ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe. (T3) Veröff: JBl 1978,322 TE OGH 1979-10-24 3 Ob 100/79 Veröff: SZ 52/152 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 384/87 Auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich ja immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientierten. (T4) Veröff: SZ 60/253 = ÖBl 1988,38 TE OGH 1990-05-31 6 Ob 530/90 TE OGH 2000-01-18 4 Ob 304/99f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 88/01i Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach § 355 EO ist die Exekution nur aufgrund eines Exekutionstitels zu bewilligen, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind. (T5)Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nach Paragraph 355, EO ist die Exekution nur aufgrund eines Exekutionstitels zu bewilligen, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind. (T5) Beisatz: Auch bei der Entscheidung über die weiteren Strafanträge ist allein maßgeblich, ob der Verpflichtete gegen den vollstreckbaren Exekutionstitel (nicht gegen die Exekutionsbewilligung) verstößt. (T6) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 246/01z Auch TE OGH 2004-02-25 3 Ob 36/04x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-09-26 3 Ob 136/07g Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Bestimmtheit ist bei der Exekutionsbewilligung zu prüfen. (T7) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 162/18d Auch; Beis wie T4; Beisatz: Einschränkung des Unterlassungsgebots auf die Mitwirkung an einem Wettbewerbsverstoß Dritter als Beteiligter. (T8) TE OGH 2019-01-29 4 Ob 237/18h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 149/19h TE OGH 2019-10-24 4 Ob 166/19v Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben. (T9) TE OGH 2019-11-04 3 Ob 191/19p Beis wie T5 TE OGH 2020-06-05 4 Ob 25/20k Beis wie T4 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 185/21s TE OGH 2022-03-29 4 Ob 44/22g Vgl; Beis nur wie T4; Beistz: Hier: Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren. (T10) TE OGH 2022-02-22 8 Ob 137/21m Vgl; Beisatz: Hier: Das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es in Hinkunft gegenüber den Klägern zu unterlassen, durch Erklärungen und Handlungen eine Verzögerung oder Vereitelung des geschlossenen Kaufvertrags vorzunehmen, ist zu weit. (T11) TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a TE OGH 2024-10-09 1 Ob 100/24y vgl; Beisatz: Hier: §364 Abs 2 ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T12)vgl; Beisatz: Hier: §364 Absatz 2, ABGB. Pauschales Begehren, Zuleitung von Wasser auf Grundstücke des Klägers zu unterlassen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000771

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.