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{'item': ['1Ob536/52 (1Ob541/52)', '2Ob28/48', '1Ob573/85', '9ObA302/92', '6Ob130/05v', '6Ob28/08y', '6Ob49/09p', '6Ob88/13d', '6Ob38/18h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049411 Entscheidungsdatum16.07.1952 Geschäftszahl1Ob536/52 (1Ob541/52); 2Ob28/48; 1Ob573/85; 9ObA302/92; 6Ob130/05v; 6Ob28/08y; 6Ob49/09p; 6Ob88/13d; 6Ob38/18h NormAktG §118; GmbHG §25; GmbHG §39 Abs4 RechtssatzDer geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. § 118 Abs 2 AktG ist analog anzuwenden (vgl auch 1 Ob 537/52).Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. Paragraph 118, Absatz 2, AktG ist analog anzuwenden vergleiche auch 1 Ob 537/52). EntscheidungstexteTE OGH 1952-07-16 1 Ob 536/52 Veröff: SZ 25/200 = JBl 1953,185 TE OGH 1948-01-30 2 Ob 28/48 nur: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. (T1) Veröff: SZ 21/62 TE OGH 1985-05-22 1 Ob 573/85 nur: Kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 58/88 TE OGH 1993-01-27 9 ObA 302/92 Auch; nur T2 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Vgl; Beisatz: Zwar ist eine Stimmrechtsausübung in eigener Sache nicht generell unzulässig (vgl § 39 Abs 4 und 5 GmbHG). Nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG können aber bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (T4); Beisatz: Hier: Stimmverbot für eine Privatstiftung als 80%-Aktionärin der Beklagten, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung im Sinne des § 118 Abs 1 AktG betroffen waren. Ein Vorstandsmitglied dieser Privatstiftung ist auch Mitglied des Vorstands der beklagten AG; die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung sind Aufsichtsräte der beklagten Partei. (T5)Vgl; Beisatz: Zwar ist eine Stimmrechtsausübung in eigener Sache nicht generell unzulässig vergleiche Paragraph 39, Absatz 4 und 5 GmbHG). Nach Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG können aber bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (T4); Beisatz: Hier: Stimmverbot für eine Privatstiftung als 80%-Aktionärin der Beklagten, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, AktG betroffen waren. Ein Vorstandsmitglied dieser Privatstiftung ist auch Mitglied des Vorstands der beklagten AG; die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung sind Aufsichtsräte der beklagten Partei. (T5) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl; Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T6) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d Vgl; nur T2; Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T7)Vgl; nur T2; Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T7) Bem: RS0129022. (T8); Veröff: SZ 2013/75 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 38/18h Vgl auch; Beisatz: Ist über Ansprüche gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu befinden, so hat der Betreffende kein Stimmrecht. (T9) Veröff: SZ 2018/33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049411

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.