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OGH Rechtssatz RS0012607 (2Ob162/52)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012607 Entscheidungsdatum18.07.1952 Geschäftszahl2Ob162/52; 1Ob514/76; 6Ob594/80; 9Ob266/98b; 2Ob124/17z NormABGB §657; ABGB §658 RechtssatzGeldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar.Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; Paragraph 658, ABGB ist unanwendbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1952-07-18 2 Ob 162/52 SZ 25/203 TE OGH 1976-04-07 1 Ob 514/76 TE OGH 1980-10-29 6 Ob 594/80 JBl 1982,206 = SZ 53/135 TE OGH 1998-10-07 9 Ob 266/98b nur: Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar. (T1)nur: Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; Paragraph 658, ABGB ist unanwendbar. (T1) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 124/17z Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012607

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.