RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.08.1952 Geschäftszahl2Ob439/52; 3Ob308/56; 1Ob434/57; 1Ob359/61; 7Ob245/64; 5Ob341/65 (5Ob351/65); 6Ob320/70; 1Ob575/82; 8Ob647/93; 1Ob299/98x; 6Ob9/02w NormZPO §560 Z2 B; ZPO §562 Abs1 B; ZPO §572; RechtssatzWährend die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im § 560 Z 2 ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im Paragraph 560, Ziffer 2, ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1952/08/01 2 Ob 439/52 Veröff: EvBl 1952/360 S 553 = JBl 1953,101 TE OGH 1956/06/20 3 Ob 308/56 nur: Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. (T1) TE OGH 1957/09/25 1 Ob 434/57 nur T1 TE OGH 1961/08/16 1 Ob 359/61 nur T1 TE OGH 1964/10/28 7 Ob 245/64 nur: Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich. (T2) Veröff: MietSlg 16668 TE OGH 1966/01/20 5 Ob 341/65 nur T1; Veröff: MietSlg 18690 TE OGH 1971/01/08 6 Ob 320/70 nur T2; Veröff: MietSlg 23680 TE OGH 1982/05/05 1 Ob 575/82 nur T1 TE OGH 1994/01/20 8 Ob 647/93 Auch; nur T1; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde. (T3) TE OGH 1999/01/19 1 Ob 299/98x Auch; nur T1; Beisatz: Die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß § 562 Abs 1 ZPO ist nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO ist nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung. (T4) TE OGH 2002/09/12 6 Ob 9/02w nur T2 RechtssatznummerRS0044884
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.