RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016326 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl2Ob463/52; 3Ob413/57; 5Ob361/62; 1Ob20/63; 5Ob103/63; 4Ob522/76; 1Ob505/79 (1Ob506/79); 7Ob759/79; 3Ob572/79; 4Ob128/81 (4Ob129/78); 8Ob506/84; 2Ob652/86; 7Ob646/87; 8Ob1669/91; 9Ob503/94; 1Ob101/00k; 8Ob311/00v; 3Ob96/02t; 3Ob13/07v; 5Ob166/07h; 4Ob198/08h; 6Ob6/10s; 4Ob32/14f; 4Ob180/15x; 1Ob174/20z; 1Ob127/21i; 3Ob72/23v; 8Ob101/25y NormABGB §877 ABGB §918 ABGB §1052 RechtssatzDas Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten.Das Recht des Rücktrittes nach Paragraph 918, ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf Paragraph 1052, ABGB seine Leistung zurückzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1952-08-13 2 Ob 463/52 TE OGH 1957-10-09 3 Ob 413/57 nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten. (T1)nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf Paragraph 1052, ABGB seine Leistung zurückzuhalten. (T1) TE OGH 1963-01-10 5 Ob 361/62 nur T1; Veröff: HS 4284 TE OGH 1963-03-20 1 Ob 20/63 Veröff: JBl 1963,571 TE OGH 1963-04-04 5 Ob 103/63 Veröff: HS 4284 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 522/76 nur: Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. (T2)nur: Das Recht des Rücktrittes nach Paragraph 918, ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. (T2) TE OGH 1979-03-14 1 Ob 505/79 Veröff: SZ 52/36 TE OGH 1980-06-12 7 Ob 759/79 Auch TE OGH 1980-10-29 3 Ob 572/79 nur T2; nur: Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. (T3) TE OGH 1982-03-16 4 Ob 128/81 nur T3 TE OGH 1985-04-18 8 Ob 506/84 Auch; nur T2; nur T3 Beisatz: Es sei denn, die eigene Leistungsstörung ist die Sanktion auf die Nichtleistung des anderen Teils. (T4) TE OGH 1987-06-30 2 Ob 652/86 Auch; nur T2; Veröff: SZ 60/125 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 646/87 nur T2; nur T3; Veröff: JBl 1988,446 TE OGH 1992-01-30 8 Ob 1669/91 Vgl auch TE OGH 1994-07-13 9 Ob 503/94 nur T2; nur T3 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 101/00k nur T2 TE OGH 2001-06-25 8 Ob 311/00v nur T2 TE OGH 2002-09-19 3 Ob 96/02t nur T2; nur T3; Beisatz: Wer selbst in einer Leistungsstörung verfangen ist, kann nicht wirksam zurücktreten. Erst die Beendigung der eigenen Leistungsstörung des Gläubigers gibt ihm das Rücktrittsrecht wieder. (T5) TE OGH 2007-02-22 3 Ob 13/07v Vgl aber; Beisatz: Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht das Rücktrittsrecht zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (so schon 7 Ob 646/87). (T6) Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 166/07h Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h Auch; nur T2 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 6/10s Vgl auch; Beisatz: Eine Rücktrittserklärung ist bereits vor Fälligkeit der Leistung dann zulässig, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert, also erkennen lässt, dass er die Vertragsverbindlichkeit nicht einhalten will. (T8) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 32/14f Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 180/15x Auch TE OGH 2020-10-20 1 Ob 174/20z nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2021-07-21 1 Ob 127/21i Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 72/23v vgl; nur T2 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 101/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0016326
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