RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010577 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl2Ob661/52; 6Ob623/77 (6Ob624/77); 6Ob668/81; 8Ob635/92; 8Ob372/97g; 7Ob327/98h; 7Ob286/03i; 2Ob194/08f; 4Ob9/10t; 7Ob192/09z; 8Ob128/09w; 4Ob99/12f; 2Ob166/14x; 6Ob60/20x; 6Ob247/20x; 10Ob38/24x NormABGB §364 Abs2 B2 RechtssatzZur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. EntscheidungstexteTE OGH 1952-08-27 2 Ob 661/52 Veröff: SZ 25/221 = EvBl 1952/336 S 521 TE OGH 1977-07-14 6 Ob 623/77 Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041Auch; nur: Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T1); Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T2) Veröff: SZ 50/107 = MietSlg 29041 TE OGH 1981-11-04 6 Ob 668/81 nur T1; Beisatz: Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T3) Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180 = MietSlg 33022 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1997-11-26 8 Ob 372/97g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T5) TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h Vgl; Beisatz: Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. (T6) TE OGH 2004-01-14 7 Ob 286/03i Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41). (T9)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. (T7); Beisatz: Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen. (T8); Beisatz: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vergleiche auch JBl 1989, 41). (T9) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 194/08f Vgl; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-17 7 Ob 192/09z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung. (T10); Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T11) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 166/14x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12) TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x Vgl; nur Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010577
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.