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{'item': ['3Ob514/52', '4Ob88/56', '7Ob186/63', '6Ob53/64', '7Ob256/65', '5Ob55/69', '5Ob289/70', '5Ob221/71', '6Ob745/80', '5Ob1509/87', '9ObA205/98g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037426 Entscheidungsdatum04.09.1952 Geschäftszahl3Ob514/52; 4Ob88/56; 7Ob186/63; 6Ob53/64; 7Ob256/65; 5Ob55/69; 5Ob289/70; 5Ob221/71; 6Ob745/80; 5Ob1509/87;

§239

H;

§393

;

§395Rechtssatz

Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-09-04 3 Ob 514/52 Veröff: SZ 25/234 = SZ 3/99 TE OGH 1956-12-18 4 Ob 88/56 Ähnlich; Beisatz: EvBl 1957/192 S 268 TE OGH 1963-07-17 7 Ob 186/63 Ähnlich; nur: Ein Anerkenntnis kann sowohl bei der ersten Tagsatzung als auch bei der ersten Streitverhandlung, es kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T1) TE OGH 1964-03-04 6 Ob 53/64 nur T1 TE OGH 1965-10-06 7 Ob 256/65 nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. (T2) TE OGH 1969-04-30 5 Ob 55/69 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1971-01-13 5 Ob 289/70 nur T2; Veröff: MietSlg 23658 TE OGH 1971-10-20 5 Ob 221/71 nur: Das Anerkenntnis ist eine einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung der Prozesspartei an das Gericht. Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. Bezieht es sich auf den Grund und die Höhe des Anspruches, ist ein Endurteil, wenn der Grund des Anspruches allein anerkannt wird, ein Zwischenurteil zu fällen. (T3) TE OGH 1980-11-19 6 Ob 745/80 nur: T2; Beisatz: In der Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels allein kann niemals ein prozessuales Anerkenntnis über das Zurechtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruches gelegen sein. (T4) TE OGH 1987-03-31 5 Ob 1509/87 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 205/98g Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T5) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 212/98x nur: Ein Anerkenntnis muss nicht an bestimmte Worte geknüpft sein. (T6) TE OGH 2000-08-02 2 Ob 145/99h Vgl auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 96/08v nur: Seine Wirkung ist keine des Privatrechtes sondern eine prozessuale. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet. (T7) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. (T8); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. (T9); Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis stellt als Prozesshandlung eine auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärung dar. (T10); Beisatz: Durch ein Anerkenntnis wird dem Richter die Prüfung der Tatsachengrundlagen wie bei einem Geständnis entzogen. (T11) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 56/09i Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das prozessuale Anerkenntnis ist als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037426

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.