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{'item': ['1Ob718/52', '1Ob64/49', '6Ob101/64', '6Ob366/64', '6Ob237/66', '8Ob161/69', '5Ob592/77', '5Ob745/82', '8Ob630/87', '1Ob209/98m', '8Ob143/99

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.09.1952 Geschäftszahl1Ob718/52; 1Ob64/49; 6Ob101/64; 6Ob366/64; 6Ob237/66; 8Ob161/69; 5Ob592/77; 5Ob745/82; 8Ob630/87; 1Ob209/98m; 8Ob143/99h; 1Ob209/00t; 3Ob137/01w; 2Ob243/07k NormABGB §810 Abs1; AußStrG §127 Abs2; AußStrG §145 A; AußStrG 2005 §173 Abs1; RechtssatzDer Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung. EntscheidungstexteTE OGH 1952/09/17 1 Ob 718/52 TE OGH 1949/03/23 1 Ob 64/49 nur: Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt zu keiner Änderung dieser Verfügung. (T1) = EvBl 1950/434 S 405 TE OGH 1964/04/15 6 Ob 101/64 TE OGH 1965/02/10 6 Ob 366/64 TE OGH 1966/07/28 6 Ob 237/66 RZ 1967,108 TE OGH 1969/09/09 8 Ob 161/69 nur T1 TE OGH 1977/06/07 5 Ob 592/77 Vgl auch TE OGH 1982/10/29 5 Ob 745/82 nur: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. (T2) TE OGH 1987/10/22 8 Ob 630/87 Beisatz: Die Aufhebung der Überlassung der Besorgung und Überlassung der Verlassenschaft an den Erben und die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses wäre in einem solchen Fall im Sinne der Vorschrift des § 127 Abs 2 AußStrG nur unter den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO möglich. (T3) Beisatz: Die Aufhebung der Überlassung der Besorgung und Überlassung der Verlassenschaft an den Erben und die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses wäre in einem solchen Fall im Sinne der Vorschrift des Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 381, ff EO möglich. (T3) TE OGH 1998/09/29 1 Ob 209/98m Auch; Beisatz: Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlasssequestration gemäß § 127 Abs 2 AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich. (T4) Auch; Beisatz: Die Beseitigung der Rechtswirkungen des Überlassungsbeschlusses durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlasssequestration gemäß Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG wäre im Falle einer späteren widersprechenden Erbserklärung nur im Wege der Erlassung einer einstweiligen Verfügung möglich. (T4) TE OGH 1999/11/25 8 Ob 143/99h Auch; Beisatz: Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt. Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt. (T5) TE OGH 2000/10/06 1 Ob 209/00t Beis wie T3 TE OGH 2001/10/09 3 Ob 137/01w TE OGH 2008/01/24 2 Ob 243/07k Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, kann nach neuer Rechtslage (§ 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004, AußStrG 2005) nicht mehr aufrechterhalten werden. (T6); Bem: Siehe nunmehr RS0123138. (T7) Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, kann nach neuer Rechtslage (Paragraph 810, Absatz eins, ABGB in der Fassung FamErbRÄG 2004, AußStrG 2005) nicht mehr aufrechterhalten werden. (T6); Bem: Siehe nunmehr RS0123138. (T7) RechtssatznummerRS0008057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.