RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039265 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl2Ob561/52; 1Ob16/93; 7Ob312/97a; 7Ob68/00a; 1Ob58/01p; 7Ob310/01s; 8ObA23/04x; 2Ob285/04g; 9Ob7/06d; 2Ob31/07h; 1Ob107/08d; 7Ob252/08x; 2Ob113/11y; 3Ob120/14i; 4Ob121/16x; 1Ob72/25g NormZPO §228 C3 RechtssatzEin rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Wege als durch die Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-09-17 2 Ob 561/52 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 16/93 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 312/97a Ähnlich TE OGH 2000-04-07 7 Ob 68/00a nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist. (T1) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 58/01p nur T1 TE OGH 2001-12-19 7 Ob 310/01s nur T1 TE OGH 2004-04-15 8 ObA 23/04x nur T1 TE OGH 2005-02-03 2 Ob 285/04g Auch; Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T2) TE OGH 2006-06-07 9 Ob 7/06d nur T1 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h nur T1 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 107/08d nur T1 TE OGH 2009-05-13 7 Ob 252/08x Auch; nur T1; Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T3); Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T4) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y Auch; nur T1 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 120/14i Auch; Veröff: SZ 2014/107 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 121/16x Beis wie T4; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T5) Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T6) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 72/25g vgl; Beisatz: Hier: Interesse an der Feststellung der Aufhebung einer Vorausvereinbarung über die Ehewohnung durch eine weitere Vereinbarung verneint. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039265
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.