2Ob650/52
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.09.1952 Geschäftszahl2Ob650/52 NormZPO §162;
ZPO §190 A;
RechtssatzDie Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 162 ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 162, ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).
EntscheidungstexteTE OGH 1952/09/17 2 Ob 650/52 RechtssatznummerRS0036957