RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.09.1952 Geschäftszahl1Ob699/52; 2Ob637/54; 8Ob56/65; 8Ob181/67; 5Ob183/68; 6Ob620/76; 7Ob812/76; 6Ob603/78; 3Ob609/81 NormMG §19 C; MG §19 Abs2 Z7 D; RechtssatzEin stillschweigender Verzicht infolge nicht unverzüglicher Geltendmachung eines Kündigungsgrundes kann sich in der Regel nur auf einen konkreten Kündigungstatbestand, nicht aber auf den betreffenden gesetzlichen Kündigungsgrund überhaupt beziehen. In dem längeren Unterlassen der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 7 MG ist ein stillschweigender Verzicht dann nicht gelegen, wenn die Wohnung ganz allgemein für im Betriebe Beschäftigte dringend benötigt wird.Ein stillschweigender Verzicht infolge nicht unverzüglicher Geltendmachung eines Kündigungsgrundes kann sich in der Regel nur auf einen konkreten Kündigungstatbestand, nicht aber auf den betreffenden gesetzlichen Kündigungsgrund überhaupt beziehen. In dem längeren Unterlassen der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG ist ein stillschweigender Verzicht dann nicht gelegen, wenn die Wohnung ganz allgemein für im Betriebe Beschäftigte dringend benötigt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1952/09/24 1 Ob 699/52 Veröff: MietSlg 2512 TE OGH 1954/08/25 2 Ob 637/54 Vgl auch TE OGH 1965/04/27 8 Ob 56/65 Veröff: MietSlg 17345 TE OGH 1967/07/11 8 Ob 181/67 nur: In dem längeren Unterlassen der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 7 MG ist ein stillschweigender Verzicht dann nicht gelegen, wenn die Wohnung ganz allgemein für im Betriebe Beschäftigte dringend benötigt wird. (T1) Beisatz: Dringender Bedarf von Bundesheerangehörigen, wenn ein Teil der Bediensteten unzureichend untergebracht ist oder einen langen, dem Dienstbetrieb abträglichen Anreiseweg zur Garnison hat. (T2) Veröff: MietSlg 19326 nur: In dem längeren Unterlassen der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG ist ein stillschweigender Verzicht dann nicht gelegen, wenn die Wohnung ganz allgemein für im Betriebe Beschäftigte dringend benötigt wird. (T1) Beisatz: Dringender Bedarf von Bundesheerangehörigen, wenn ein Teil der Bediensteten unzureichend untergebracht ist oder einen langen, dem Dienstbetrieb abträglichen Anreiseweg zur Garnison hat. (T2) Veröff: MietSlg 19326 TE OGH 1968/07/03 5 Ob 183/68 nur T1; Veröff: MietSlg 20410 TE OGH 1976/07/01 6 Ob 620/76 nur: Ein stillschweigender Verzicht infolge nicht unverzüglicher Geltendmachung eines Kündigungsgrundes kann sich in der Regel nur auf einen konkreten Kündigungstatbestand, nicht aber auf den betreffenden gesetzlichen Kündigungsgrund überhaupt beziehen. (T3) Veröff: MietSlg 28316 TE OGH 1977/01/20 7 Ob 812/76 nur T3; Veröff: MietSlg 29307/7 TE OGH 1978/04/27 6 Ob 603/78 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 620/76 TE OGH 1982/01/13 3 Ob 609/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG bei Bediensteten des Landes OÖ. (T4) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG bei Bediensteten des Landes OÖ. (T4) RechtssatznummerRS0067110
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.