RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014830 Entscheidungsdatum29.06.1989 Geschäftszahl1Ob735/52; 3Ob79/57; 1Ob257/30; 6Ob426/60; 6Ob311/61; 4Ob73/61; 7Ob334/65; 1Ob36/72; 7Ob630/82; 2Ob541/86; 8Ob513/86; 8Ob565/88 NormABGB §870 CIV ABGB §1233 C ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1295 Abs2 römisch drei ZPO §411 Ba RechtssatzWird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1952-09-24 1 Ob 735/52 Veröff: SZ 25/247 TE OGH 1957-02-20 3 Ob 79/57 nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. (T1) Beisatz: Es kann daher ein Miteigentümer sich nicht beschwert erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil zustehenden Rechte aus der allgemeinen Gütergemeinschaft - beschränkten Eigentum verbleibt, als Exekutionsobjekt in Anspruch nimmt. (T2) TE OGH 1930-03-19 1 Ob 257/30 Ähnl bereits; Veröff: SZ 12/101 TE OGH 1961-01-25 6 Ob 426/60 Beisatz: Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. (T3) TE OGH 1961-09-13 6 Ob 311/61 TE OGH 1961-10-10 4 Ob 73/61 nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde. (T4) Anm: Veröff: Arb 7449 = JBlAnmerkung, Veröff: Arb 7449 = JBl 1962,515 TE OGH 1965-11-10 7 Ob 334/65 Veröff: RZ 1966,89 = JBl 1966,256 ( 1. Satz ) TE OGH 1972-03-01 1 Ob 36/72 Veröff: NZ 1973,139 TE OGH 1982-06-24 7 Ob 630/82 nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. (T5) TE OGH 1986-05-06 2 Ob 541/86 nur T5 TE OGH 1986-07-10 8 Ob 513/86 nur T4 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 565/88 Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014830
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.