RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011741 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl3Ob516/52; 7Ob70/73; 1Ob70/74; 2Ob541/77; 7Ob613/82; 1Ob726/82; 8Ob570/85; 1Ob113/01a; 9Ob36/03i; 6Ob84/05d; 6Ob168/05g; 5Ob23/08f; 7Ob241/08d; 2Ob143/09g; 2Ob13/11t; 1Ob136/12z; 7Ob175/13f; 7Ob228/13z; 8Ob104/14y; 10Ob74/17f; 9Ob38/20h; 5Ob81/21d; 1Ob1/22m; 1Ob21/22b; 4Ob67/25v NormABGB §492 ABGB §495 RechtssatzWird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang des Fahrrechtes und Gehrechtes nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart. EntscheidungstexteTE OGH 1952-09-25 3 Ob 516/52 TE OGH 1973-05-17 7 Ob 70/73 TE OGH 1974-05-08 1 Ob 70/74 Vgl auch; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeit (T1) TE OGH 1977-06-23 2 Ob 541/77 Vgl auch; Beisatz: Die Felddienstbarkeit des Fahrweges berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des Herrschenden Grundstückes (Klang
- Auflage II 571). (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Felddienstbarkeit des Fahrweges berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des Herrschenden Grundstückes (Klang
- Auflage römisch zwei 571). (T2) TE OGH 1982-07-29 7 Ob 613/82 Auch; Beisatz: Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit. (T3) TE OGH 1982-09-01 1 Ob 726/82 Vgl auch: Beisatz: Nur wenn der Raum für die Ausübung eines Wegerechtes im Erwerbstitel nicht bestimmt ist, hat ihn der Eigentümer des dienstbaren Grundes in einer dem Zwecke der Servitut und den örtlichen Verhältnissen angemessenen Art zuzuweisen. (T4) TE OGH 1985-11-21 8 Ob 570/85 Vgl auch: Beisatz: Wurde die örtliche Lage des vom belasteten Eigentümer zu errichtenden und zu erhaltenden Weges eindeutig festgelegt, so kann von der Ausübung der so eingeräumten Dienstbarkeit immer nur ein räumlich genau abgegrenzter Teil des Grundstückes betroffen werden. (T5) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 113/01a Beisatz: Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. (T6) TE OGH 2003-09-10 9 Ob 36/03i Beis wie T6 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T7) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 168/05g Beisatz: Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in einer Bauverhandlung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern. (T8) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 23/08f Auch; Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9) Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Auch; Auch Beis wie T6 Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t TE OGH 2012-08-01 1 Ob 136/12z Auch TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f Auch; Beisatz: Wird im Servitutenbestellungsvertrag Maß und Umfang nicht näher festgelegt, so entscheidet der jeweilige Bedarf des herrschenden Guts unter Bedacht auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart. (T12) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 228/13z Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersessene Servitut. (T13) TE OGH 2014-12-19 8 Ob 104/14y Auch; Beisatz: Vorhersehbarer Zweck der Servitut unter Beachtung der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung bzw der Benützung des belasteten Grundstücks. (T14) TE OGH 2018-01-23 10 Ob 74/17f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-08-26 9 Ob 38/20h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-11-04 5 Ob 81/21d TE OGH 2022-01-25 1 Ob 1/22m Vgl; nur Beis wie T6 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 21/22b Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 67/25v Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehens entlang eines konkret in einem Plan markierten Weges, des Gehens und Fahrens durch den Hof des Beklagten und der Skiabfahrt. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011741