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{'item': ['4Ob122/52', '4Ob178/55', '9ObA285/97w', '9ObA304/00x', '9ObA341/00p', '8ObA196/02k', '9ObA155/09y', '6Ob162/17t', '6Ob184/21h', '6Ob97/22s'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028870 Entscheidungsdatum30.09.1952 Geschäftszahl4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s NormABGB §1162 IAb; ABGB §1330 A; AngG §26 Z4 III4a; AngG §27 Z6 RechtssatzDer Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. EntscheidungstexteTE OGH 1952-09-30 4 Ob 122/52 Veröff: Arb 5515 TE OGH 1955-12-06 4 Ob 178/55 nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1) TE OGH 1997-12-10 9 ObA 285/97w Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen Paragraph 111, Absatz eins, StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257 TE OGH 2001-02-28 9 ObA 304/00x Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4) TE OGH 2001-03-14 9 ObA 341/00p Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5) TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7) TE OGH 2010-03-03 9 ObA 155/09y Vgl auch TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Auch; nur T5 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 184/21h Vgl; nur T5 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.