RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078330 Entscheidungsdatum01.10.1952 Geschäftszahl1Ob643/52; 5Ob544/81; 4Ob394/86; 4Ob141/09b; 4Ob12/11k; 4Ob118/16f; 4Ob78/17z; 4Ob114/21z; 8ObA49/22x NormUWG §1 D3d; UWG §11 RechtssatzEine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten. EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-01 1 Ob 643/52 Veröff: SZ 25/251 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 544/81 nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf § 123 StGB. (T2)nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf Paragraph 123, StGB. (T2) TE OGH 1987-05-19 4 Ob 394/86 Auch; Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T3) Veröff: ÖBl 1988,13 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4) TE OGH 2016-11-22 4 Ob 118/16f TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5) TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2022-07-18 8 ObA 49/22x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078330
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.