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{'item': ['1Ob787/52', '2Ob138/53', '7Ob239/55', '5Ob168/73', '5Ob571/77', '1Ob508/82', '6Ob772/81', '6Ob541/85', '8Ob519/87', '2Ob516/87', '1Ob698/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020764 Entscheidungsdatum01.10.1952 Geschäftszahl1Ob787/52; 2Ob138/53; 7Ob239/55; 5Ob168/73; 5Ob571/77; 1Ob508/82; 6Ob772/81; 6Ob541/85; 8Ob519/87; 2Ob516/87; 1Ob698/89; 7Ob563/90; 3Ob570/91; 3Ob523/92; 1Ob42/92; 4Ob601/95; 1Ob412/97p; 7Ob149/98g; 6Ob189/04v; 6Ob198/08y; 5Ob212/10b; 2Ob196/11d; 4Ob190/20z; 4Ob205/22h NormABGB §1114; ZPO §569 RechtssatzDie Erneuerung des Bestandvertrages kann auch anders als durch Räumungsklage verhindert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-01 1 Ob 787/52 Veröff: EvBl 1952/434 S 658 = MietSlg 2222 TE OGH 1953-02-27 2 Ob 138/53 Veröff: MietSlg 3560 TE OGH 1955-05-18 7 Ob 239/55 Veröff: MietSlg 4852 TE OGH 1973-10-03 5 Ob 168/73 Beisatz: Es genügt, wenn der Bestandgeber rechtzeitig zuerkennen gegeben hat, dass er eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses ablehne. (T1) Veröff: EvBl 1974/42 S 100 = MietSlg 25575 TE OGH 1977-05-03 5 Ob 571/77 Beis wie T1; Beisatz: Dies muss durch unverzügliche, nämlich in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des § 569 ZPO nach außen erkennbare Erklärungen und Schritte geschehen, die objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zulassen; ein derartiges Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus. (T2) Veröff: MietSlg 29175Beis wie T1; Beisatz: Dies muss durch unverzügliche, nämlich in der nach Ablauf der Bestandzeit gesetzten Frist des Paragraph 569, ZPO nach außen erkennbare Erklärungen und Schritte geschehen, die objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zulassen; ein derartiges Verhalten vor Ablauf der Bestandzeit reicht nicht aus. (T2) Veröff: MietSlg 29175 TE OGH 1982-02-17 1 Ob 508/82 Beis wie T1 TE OGH 1982-03-03 6 Ob 772/81 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1982/130 S 437 TE OGH 1986-10-09 6 Ob 541/85 Auch; Beisatz: Die im § 569 ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin wird durch jeden Vorgang widerlegt, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm)Auch; Beisatz: Die im Paragraph 569, ZPO ausgesprochene Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin wird durch jeden Vorgang widerlegt, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit unzweideutig zum Ausdruck bringt. (T3) Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm) TE OGH 1987-03-26 8 Ob 519/87 Auch; Beisatz: Hier: Es genügt, wenn der Wille des Bestandgebers, es nicht zur stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages kommen zu lassen, hinreichend deutlich Ausdruck fand. (T4) TE OGH 1988-01-28 2 Ob 516/87 Beis wie T2 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 698/89 Beis wie T3 TE OGH 1990-05-17 7 Ob 563/90 Beis wie T2 TE OGH 1991-11-27 3 Ob 570/91 Beisatz: Auch der Abschluss eines Räumungsvergleichs ist möglich. (T5) TE OGH 1992-03-25 3 Ob 523/92 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,117 (Hanel) TE OGH 1992-12-15 1 Ob 42/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen. (T6) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 412/97p Auch; Beisatz: Die Vermutung der Erneuerung des Bestandvertrages ist durch den erkennbar geäußerten gegenteiligen Willen, etwa durch die Abgabe einer bestimmten Erklärung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin, widerlegbar. (T7) Veröff: SZ 71/87 TE OGH 1999-03-30 7 Ob 149/98g Beis wie T4; Beisatz: Bloße bei und nach Ablauf der Bestandzeit geführte Vertragsverhandlungen reichen genausowenig hin wie eine Erklärung, bei der fraglich ist, ob sie als Vertragsverlängerung oder als Verlängerung der Räumungsfrist aufzufassen ist. (T8) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 189/04v Auch; Beis wie T7; Beis wie T6 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T9) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Vgl auch TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Vgl; Auch Beis wie T3 TE OGH 2021-01-26 4 Ob 190/20z Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020764

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.