RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014654 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl3Ob604/52; 1Ob30/67; 6Ob85/72; 7Ob598/76; 3Ob601/89; 4Ob227/01p; 2Ob157/02f; 3Ob111/07f; 1Ob49/09a; 4Ob93/09v; 3Ob120/14i; 6Ob167/17b; 9ObA83/18y; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob213/21y; 6Ob244/22h; 7Ob14/25x; 2Ob5/25m; 17Ob13/25y NormABGB §865 ZPO §228 B7 RechtssatzDie Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners kann auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-01 3 Ob 604/52 TE OGH 1967-05-03 1 Ob 30/67 Beisatz: Aufhebung eines Übergabsvertrages. (T1) Veröff: Lw-Betr 1967,219 TE OGH 1972-05-10 6 Ob 85/72 Beis wie T1 TE OGH 1976-07-01 7 Ob 598/76 Veröff: RZ 1977/60 S 124 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 601/89 Veröff: SZ 63/35 = JBl 1991,444 TE OGH 2001-12-17 4 Ob 227/01p Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist aber immer bei Untauglichkeit der Feststellungsklage, also dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann, aber auch dann, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel zu erreichen oder wenn er schon auf Leistung klagen könnte. (T2) TE OGH 2002-09-05 2 Ob 157/02f TE OGH 2007-06-28 3 Ob 111/07f Auch; Beisatz: Hier: Ein solches Interesse fehlt dem Erben, weil er im Abhandlungsverfahren seinen Anspruch durchsetzen kann und muss. (T3) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 49/09a nur: Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes kann auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. (T4) Beis wie T2 nur: Das rechtliche Interesse ist dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. (T5) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v Auch TE OGH 2014-11-19 3 Ob 120/14i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/107 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 83/18y nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-05-27 5 Ob 21/20d Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2021-01-28 8 ObA 108/20w TE OGH 2022-02-02 6 Ob 213/21y Vgl TE OGH 2023-01-25 6 Ob 244/22h Vgl; nur T4 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 14/25x vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T6) TE OGH 2025-03-25 2 Ob 5/25m Beisatz: Hier: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Beklagte gar nicht beabsichtigt, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen, und sich daher keines Rechtes berühmt. (T7) TE OGH 2025-12-15 17 Ob 13/25y nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014654
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