OGH Rechtssatz RS0044885 (1Ob814/52)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044885 Entscheidungsdatum15.10.1952 Geschäftszahl1Ob814/52; 7Ob601/91; 4Ob2158/96y; 1Ob127/06t; 8Ob88/14w NormZPO §567 RechtssatzDie Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:Die Anwendung des Paragraph 567, ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-15 1 Ob 814/52 Veröff: MietSlg 2697 TE OGH 1991-11-28 7 Ob 601/91 Auch; Beisatz: Maßgebend ist daher nur, ob das Bestandverhältnis nach dem Willen der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll oder nicht. Wird eine solche Vereinbarung während der aufrechten Bestanddauer wirksam getroffen, so kommt keine Aufkündigung mehr in Frage. (T1) Veröff: WoBl 1992,106 = SZ 64/168 = RZ 1993/28 S 78 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2158/96y Auch TE OGH 2007-01-23 1 Ob 127/06t TE OGH 2014-09-29 8 Ob 88/14w Auch; Beisatz: Mit einem Übergabsauftrag kann bei befristeten Bestandverträgen, die ohne vorangegangene Aufkündigung allein durch den Ablauf der Bestanddauer enden, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandobjekts zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes gefordert und durchgesetzt werden. Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf befristete Bestandverträge mit einem unbedingten Endtermin. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044885