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{'item': ['1Ob840/52', '6Ob526/88', '1Ob526/90', '1Ob273/97x', '1Ob223/99x', '10Ob344/99g', '10Ob105/05x', '5Ob35/08w', '7Ob171/10p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062557 Entscheidungsdatum15.10.1952 Geschäftszahl1Ob840/52; 6Ob526/88; 1Ob526/90; 1Ob273/97x; 1Ob223/99x; 10Ob344/99g; 10Ob105/05x; 5Ob35/08w; 7Ob171/10p NormHGB §377 B RechtssatzI. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat.römisch eins. Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. II. § 377 HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, dass deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, dass die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 96,175

  1. ff)wird festgehalten.römisch zwei. Paragraph 377, HGB legt dem Käufer keine "Untersuchungspflicht" in dem Sinne auf, dass deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im Paragraph 377, Absatz 2, HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Die Bedeutung der Untersuchung liegt nur darin, dass die für die ordnungsmäßige Untersuchung erforderliche Frist maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist. An der Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 96,175
  2. ff)wird festgehalten. BGH vom 18.03.1952, I ZR 77/51; Veröff: SdJZ 1952,599BGH vom 18.03.1952, römisch eins ZR 77/51; Veröff: SdJZ 1952,599 EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-15 1 Ob 840/52 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 526/88 Auch; nur: Der Käufer, der sich zur Begründung eines Schadenersatzanspruches auf Mängel der Ware beruft, hat diese zu beweisen. Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, daß die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T1) TE OGH 1990-04-04 1 Ob 526/90 nur: Bestreitet der Verkäufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, dass die Mängel rechtzeitig und gehörig gerügt sind, so hat der Käufer zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T2) Veröff: WBl 1990,247 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 273/97x Auch; nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige mündlich erstattet oder schriftlich abgesandt hat. (T3) TE OGH 1999-08-27 1 Ob 223/99x nur: Der Käufer hat zu beweisen, dass er rechtzeitig eine gehörige Mängelanzeige erstattet hat. (T4); Beisatz: Die Mängelrüge erhält nur die Rechte zur Geltendmachung der ausreichend bezeichneten Mängel. Ein "Nachschieben" anderer Mängel ist nicht möglich. (T5) TE OGH 2000-03-21 10 Ob 344/99g Beis wie T2 TE OGH 2006-06-13 10 Ob 105/05x Auch; nur T3 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 35/08w nur ähnlich wie T2 TE OGH 2010-12-15 7 Ob 171/10p Auch; nur ähnlich T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.