← Österreich

{'item': ['2Ob728/52', '5Ob259/59', '5Ob780/80 (5Ob781/80)', '3Ob81/82', '5Ob137/86', '5Ob51/89', '2Ob537/94', '5Ob149/98t', '9ObA124/18b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035978 Entscheidungsdatum15.10.1952 Geschäftszahl2Ob728/52; 5Ob259/59; 5Ob780/80 (5Ob781/80); 3Ob81/82; 5Ob137/86; 5Ob51/89; 2Ob537/94; 5Ob149/98t; 9ObA124/1

§31

Abs1 Z1;

§93Abs1Prok

G §1 Abs2; ProkG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/110 §3;

§31

Abs1 Z1;

§93Abs1 Rechtssatz

Wenn eine Klage gegen die Republik oder einen anderen im § 2 Abs 1 ProkG angeführten Rechtsträger überreicht worden ist, darf das Gericht diese Klage nur an die Finanzprokuratur zustellen.Wenn eine Klage gegen die Republik oder einen anderen im Paragraph 2, Absatz eins, ProkG angeführten Rechtsträger überreicht worden ist, darf das Gericht diese Klage nur an die Finanzprokuratur zustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-15 2 Ob 728/52 Veröff: SZ 25/262 TE OGH 1959-10-14 5 Ob 259/59 Beisatz: Gilt nach § 6 AußStrG auch für Anträge im Außerstreitverfahren. (T1)Beisatz: Gilt nach Paragraph 6, AußStrG auch für Anträge im Außerstreitverfahren. (T1) TE OGH 1981-01-20 5 Ob 780/80 Auch; Beisatz: Verständigung von Erbanfall, Aufforderung 2.Erbserklärung durch Gericht. (T2) TE OGH 1982-06-09 3 Ob 81/82 Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsbewilligungsbeschluß (T3) TE OGH 1986-09-30 5 Ob 137/86 Beisatz: Der in einem das öffentliche Wassergut betreffenden Verfahren nach § 15 ff LTG ergehende Beschluß über die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen. (T4)Beisatz: Der in einem das öffentliche Wassergut betreffenden Verfahren nach Paragraph 15, ff LTG ergehende Beschluß über die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen. (T4) TE OGH 1989-06-27 5 Ob 51/89 Vgl; Beisatz: Hier: Grundbuchsbeschluß (T5) TE OGH 1995-02-09 2 Ob 537/94 Auch TE OGH 1998-06-09 5 Ob 149/98t Vgl; Beisatz: Die Zustellung hat bei sonstiger Wirkungslosigkeit an die Finanzprokuratur zu erfolgen, wenn die Republik Österreich Partei eines Verfahrens ist (vgl RPflSlgG 219; RPflSlgG 231; RPflSlgG 2087). (T6); Beisatz: Hier: Sachbeschluß (T7)Vgl; Beisatz: Die Zustellung hat bei sonstiger Wirkungslosigkeit an die Finanzprokuratur zu erfolgen, wenn die Republik Österreich Partei eines Verfahrens ist vergleiche RPflSlgG 219; RPflSlgG 231; RPflSlgG 2087). (T6); Beisatz: Hier: Sachbeschluß (T7) TE OGH 2019-02-27 9 ObA 124/18b Beisatz: Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet keine Wirkungen. Sie ist nicht für nichtig zu erklären, sondern vom Amts wegen zu wiederholen. (T8) Beisatz: Die Frage, wer iSd § 3 ProkG zur Vertretung der Republik Österreich befugt ist, stellt sich nicht im Rahmen des § 235 Abs 5

. (T9)Beisatz: Die Frage, wer iSd Paragraph 3, ProkG zur Vertretung der Republik Österreich befugt ist, stellt sich nicht im Rahmen des Paragraph 235, Absatz 5,

. (T9) Beisatz: Hier: Klage auf Abschluss eines Kollektivvertrags gemäß § 22a Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 GehG. (T10)Beisatz: Hier: Klage auf Abschluss eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 2, GehG. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.