RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.10.1952 Geschäftszahl1Ob841/52; 7Ob118/57; 5Ob62/65; 8Ob279/65; 3Ob3/67; 5Ob142/68; 5Ob219/68; 1Ob526/81; 7Ob583/93; 2Ob569/93; 3Ob8/96; 4Ob2306/96p; 8Ob281/98a; 8Ob280/98d; 8Ob263/00k NormKO §1; KO §3 Abs1; RechtssatzDer Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen (Rekurslegitimation gegen Zwangsversteigerungsbeschluß). Vgl SZ 32/91 und EvBl 1962/42. EntscheidungstexteTE OGH 1952/10/16 1 Ob 841/52 Veröff: EvBl 1953/19 S 21 TE OGH 1957/03/13 7 Ob 118/57 Beisatz: Konkurrierende Berechtigung des Masseverwalters und des Gemeinschuldners zur Stellung von Anträgen mit dem Ziele der Erhaltung und Schutz des Massevermögens. (T1) TE OGH 1965/04/29 5 Ob 62/65 TE OGH 1965/10/12 8 Ob 279/65 Beisatz: Unter bestimmten Umständen (außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche) keine Schadenersatzklage gegen dem Gläubigerausschuß angehörende Konkursgläubiger und Masseverwalter während des Konkursverfahrens. (T2) Veröff: EvBl 1966/99 S 130 TE OGH 1967/01/25 3 Ob 3/67 Beisatz: Vgl jedoch die Entscheidung vom 25.01.1967, 3 Ob 3/67
(61), worin die Entscheidung 1 Ob 841/52 als überholt bezeichnet wird. (T3) Veröff: EvBl 1967/292 S 408 TE OGH 1968/06/12 5 Ob 142/68 Veröff: SZ 41/71 = JBl 1969,154 TE OGH 1969/03/19 5 Ob 219/68 Beisatz: Abwehr einer Räumungsklage. (T4) Veröff: MietSlg 21964 TE OGH 1981/04/08 1 Ob 526/81 nur: Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten. (T5) Veröff: SZ 54/50 TE OGH 1993/10/06 7 Ob 583/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1993/09/16 2 Ob 569/93 Beis wie T2 nur: Unter bestimmten Umständen (außerordentlich hohe Schadenersatzansprüche) keine Schadenersatzklage gegen Masseverwalter während des Konkursverfahrens. (T6) Beisatz: Hier: Abweisung eines Sicherungsantrages des Gemeinschuldners. (T7) TE OGH 1996/01/24 3 Ob 8/96 nur T5 TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2306/96p Vgl; nur: Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen. (T8) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß § 119 Abs 5 KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T9) Vgl; nur: Der Gemeinschuldner ist zu Rechtshandlungen berechtigt, welche keine Verfügung über das Massevermögen enthalten, sondern nur der Erhaltung der Masse dienen. (T8) Beisatz: Der Gemeinschuldner darf - von der Überlassung einer Forderung an ihn gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO abgesehen - zwar Maßnahmen zur Erhaltung der Masse ergreifen, damit aber nicht die Interessen der Konkursgläubiger beeinträchtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist aber immer ein Prozeßkostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden, sofern nicht ausnahmsweise ein Dritter die Haftung für die Kosten übernommen hat. (T9) TE OGH 1999/05/27 8 Ob 281/98a Auch; nur T5; Beisatz: Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. (T10); Veröff: SZ 72/94 TE OGH 1999/06/07 8 Ob 280/98d Auch; nur T5; Beis wie T10 TE OGH 2001/07/05 8 Ob 263/00k Vgl auch; Beisatz: Die Klagslegitimation des Gemeinschuldners wegen behaupteter Verfehlungen im Konkurs ist nur bei sonst bestehendem Rechtsschutzdefizit zu bejahen (hier: gegen ehemaligen Masseverwalter verneint). (T11); Veröff: SZ 74/118 RechtssatznummerRS0063737