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{'item': ['2Ob799/52', '2Ob160/54', '3Ob524/59', '4Ob490/34', '2Ob547/52', '2Ob194/50', '4Ob121/57', '2Ob465/56', '8Ob157/67 (8Ob158/67)', '6Ob83/69',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1952 Geschäftszahl2Ob799/52; 2Ob160/54; 3Ob524/59; 4Ob490/34; 2Ob547/52; 2Ob194/50; 4Ob121/57; 2Ob465/56; 8Ob157/67 (8Ob158/67); 6Ob83/69; 6Ob166/72; 2Ob85/75; 1Ob145/75 (1Ob230/75, 1Ob231/75); 5Ob514/79 NormABGB §1238; RechtssatzDie im § 1238 ABGB festgelegte Bevollmächtigung des Ehegatten ist nicht auf das Erfordernis der Verwaltung beschränkt, sondern deckt auch jene Geschäfte, die innerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegen. Dazu gehört aber nicht die mehrjährige Verlängerung eines Pachtvertrages im Zuge eines Kündigungsstreites durch den Ehegatten der kündigenden Partei.Die im Paragraph 1238, ABGB festgelegte Bevollmächtigung des Ehegatten ist nicht auf das Erfordernis der Verwaltung beschränkt, sondern deckt auch jene Geschäfte, die innerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegen. Dazu gehört aber nicht die mehrjährige Verlängerung eines Pachtvertrages im Zuge eines Kündigungsstreites durch den Ehegatten der kündigenden Partei. EntscheidungstexteTE OGH 1952/10/22 2 Ob 799/52 Veröff: SZ 25/274 TE OGH 1954/09/29 2 Ob 160/54 Beisatz: Ebensowenig die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T1) TE OGH 1960/01/13 3 Ob 524/59 Beisatz: Oder eine wirtschaftlich nicht gebotene Zusatzfeuerversicherung. (T2) Veröff: VersR 1960,149 TE OGH 1935/01/10 4 Ob 490/34 Beisatz: Oder Substanzänderungen an dem der Gattin gehörenden Haus. (T3) Veröff: SZ 17/8 TE OGH 1952/09/03 2 Ob 547/52 Beisatz: Nicht die Ausübung der Gesellschaftsrechte der Gattin, die Gesellschafterin einer OHG ist. (T4) TE OGH 1950/10/18 2 Ob 194/50 Beisatz: Nicht auf die Geltendmachung rein persönlicher Ansprüche, wie etwa Schmerzengeld. (T5) Veröff: SZ 23/295 TE OGH 1957/12/17 4 Ob 121/57 Beisatz: Der Ehemann ist nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1238, 1239 ABGB kraft seiner gesetzlichen Stellung dem selbständigen stellvertretenden Geschäftsführer gleichzuhalten. Entscheidend ist die tatsächliche Stellung im Betrieb oder Unternehmen. (T6) Veröff: EvBl 1958/136 S 214 = Arb 6787 = SozM IA/d,299 Beisatz: Der Ehemann ist nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 1238, 1239, ABGB kraft seiner gesetzlichen Stellung dem selbständigen stellvertretenden Geschäftsführer gleichzuhalten. Entscheidend ist die tatsächliche Stellung im Betrieb oder Unternehmen. (T6) Veröff: EvBl 1958/136 S 214 = Arb 6787 = SozM IA/d,299 TE OGH 1956/12/12 2 Ob 465/56 Beisatz: Ehemann darf wohl Grenzberichtigungen verlangen, aber nicht Teile des Stammvermögens der Frau aufgeben. (T7) Veröff: EvBl 1957/258 TE OGH 1967/06/20 8 Ob 157/67 Beisatz: Die Frau muß den Mann bei Geschäften, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören und von größerer Wichtigkeit sind, eigens bevollmächtigen. Die Bestellung einer Eternitverkleidung für die Außenwände des Kleinhauses eines Rentnerehepaares gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftbetrieb. (T8) Veröff: EFSlg 8414 = JBl 1968,315 TE OGH 1969/04/23 6 Ob 83/69 Beisatz: Ebensowenig der Abschluß eines Bauvertrages. (T9) Veröff: EFSlg 11730 TE OGH 1972/10/12 6 Ob 166/72 Vgl auch; Beisatz: § 1238 ABGB deckt aber nicht Maßnahmen, mit welchen Bauarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft angeordnet werden. (T10) Veröff: RZ 1973/14 S 16 = EFSlg 17956 = SZ 45/108 Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1238, ABGB deckt aber nicht Maßnahmen, mit welchen Bauarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft angeordnet werden. (T10) Veröff: RZ 1973/14 S 16 = EFSlg 17956 = SZ 45/108 TE OGH 1975/05/30 2 Ob 85/75 TE OGH 1975/11/10 1 Ob 145/75 nur: Die im § 1238 ABGB festgelegte Bevollmächtigung des Ehegatten ist nicht auf das Erfordernis der Verwaltung beschränkt, sondern deckt auch jene Geschäfte, die innerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegen. (T11) Beisatz: Nicht berechtigt ist der Ehegatte zum Abschluß eines Vergleiches über ein Legat, wenn dieses Geschäft über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht und den Stamm des Vermögens betrifft. (T12) Veröff: NZ 1977,121 nur: Die im Paragraph 1238, ABGB festgelegte Bevollmächtigung des Ehegatten ist nicht auf das Erfordernis der Verwaltung beschränkt, sondern deckt auch jene Geschäfte, die innerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegen. (T11) Beisatz: Nicht berechtigt ist der Ehegatte zum Abschluß eines Vergleiches über ein Legat, wenn dieses Geschäft über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht und den Stamm des Vermögens betrifft. (T12) Veröff: NZ 1977,121 TE OGH 1979/03/20 5 Ob 514/79 nur T11 RechtssatznummerRS0033161

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.