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{'item': '3Ob661/52; 2Ob892/52; 5Ob143/62; 6Ob65/67; 3Ob38/72; 3Ob38/74; 7Ob243/75; 5Ob305/76; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 7Ob644/78; 1Ob784/79; 1Ob636/80;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018753 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob661/52; 2Ob892/52; 5Ob143/62; 6Ob65/67; 3Ob38/72; 3Ob38/74; 7Ob243/75; 5Ob305/76; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 7Ob644/78; 1Ob784/79; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 2Ob563/80 (2Ob564/80); 7Ob535/81; 3Ob608/80; 5Ob530/82 (5Ob531/82); 3Ob520/83; 4Ob561/82; 3Ob607/85; 6Ob685/86; 2Ob597/89; 7Ob538/91; 1Ob679/90; 1Ob573/95; 4Ob38/97k; 1Ob122/00y; 7Ob235/02p; 2Ob260/05g; 6Ob134/08m; 3Ob267/09z; 1Ob132/15s; 8Ob144/17k; 8Ob126/22w; 4Ob188/24m NormABGB §932 VABGB §932 römisch fünf ABGB §1042 A ABGB §1167 RechtssatzWenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht.Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (Paragraph 353, EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1952-10-22 3 Ob 661/52 Veröff: SZ 25/277 TE OGH 1953-04-01 2 Ob 892/52 TE OGH 1962-07-19 5 Ob 143/62 nur: Wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (T1) TE OGH 1967-09-18 6 Ob 65/67 TE OGH 1972-04-20 3 Ob 38/72 nur T1 TE OGH 1974-04-02 3 Ob 38/74 nur T1 TE OGH 1975-12-11 7 Ob 243/75 nur T1 TE OGH 1976-10-19 5 Ob 305/76 nur T1 TE OGH 1977-11-03 7 Ob 627/77 Beisatz: Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T2) TE OGH 1978-11-09 7 Ob 644/78 nur T1; Beisatz: § 1042 ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der §§ 918, 921 ABGB für die konkreten Aufwendungen. (T3)nur T1; Beisatz: Paragraph 1042, ABGB - bei schuldhaftem Verzug auch Schadenersatz im Sinne der Paragraphen 918, 921, ABGB für die konkreten Aufwendungen. (T3) TE OGH 1980-04-16 1 Ob 784/79 nur T1 TE OGH 1980-08-27 1 Ob 636/80 Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) TE OGH 1980-11-12 3 Ob 592/79 Beisatz: Ebenso bei Kaufverträgen. (T4) TE OGH 1981-02-10 2 Ob 563/80 nur T1 TE OGH 1981-05-07 7 Ob 535/81 nur T1 TE OGH 1981-07-08 3 Ob 608/80 Vgl auch; Beisatz: Der Besteller braucht in diesem Fall kein Entgelt zu zahlen, und kann außerdem - aus dem Titel des Schadenersatzes - den Mehraufwand fordern, der ihm bei Ausführung des Werkes durch einen anderen Unternehmer entstanden ist. (T5) TE OGH 1982-03-16 5 Ob 530/82 Vgl auch TE OGH 1983-09-14 3 Ob 520/83 nur: Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T6) TE OGH 1983-10-18 4 Ob 561/82 nur: Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T7)nur: Wenn sich der Unternehmer weigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (Paragraph 353, EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. (T7) TE OGH 1986-01-15 3 Ob 607/85 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 608/80 TE OGH 1986-12-11 6 Ob 685/86 nur T1; Beisatz: Besteller kann in diesem Fall wenigstens das zur Verbesserung nötige Deckungskapital zurückhalten. (T8) TE OGH 1990-03-14 2 Ob 597/89 TE OGH 1991-05-23 7 Ob 538/91 Beisatz: Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. (T9) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 679/90 Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1992,86 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95 Auch; Beisatz: Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung vor. (T10) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 38/97k Ähnlich TE OGH 2000-08-29 1 Ob 122/00y Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des § 1042 ABGB drängt. (T11)Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf Vertragsregeln nicht umgehen, indem er seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des Paragraph 1042, ABGB drängt. (T11) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p Auch; nur T6; Veröff: SZ 2002/152 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 260/05g Auch; Beisatz: Dies setzte die Aufforderung zur Verbesserung und die Gewährung einer Nachholchance voraus. (T12) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13)Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach Paragraph 1042, ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13) Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)Beisatz: Paragraph 1042, ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 267/09z Auch; nur T6 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 132/15s Auch; nur T6 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 144/17k nur T6; Beis wie T10 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 126/22w Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T15)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Rückerstattungsanspruch kann auf Paragraph 1042, ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 1042, ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T15) TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m vgl; nur T6: Die zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit relevante Frage, ob ein vernünftiger Besteller die Mängelbehebung auch auf eigene Kosten durchführen würde, stellt nicht darauf ab, ob ein vernünftiger Besteller die Mängelbehebungskosten vorstrecken würde. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.