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{'item': '4Ob160/52; 6Ob1525/92; 10Ob1505/94; 1Ob621/94; 3Ob2360/96x; 2Ob366/97f; 7Ob61/01y; 3Ob264/04a; 6Ob99/07p; 2Ob21/12w; 9ObA35/13g (9ObA36/13d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044202 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl4Ob160/52; 6Ob1525/92; 10Ob1505/94; 1Ob621/94; 3Ob2360/96x; 2Ob366/97f; 7Ob61/01y; 3Ob264/04a; 6Ob99/07p; 2Ob21/12w; 9ObA35/13g (9ObA36/13d); 1Ob93/17h; 9ObA62/20p; 10ObS37/23y NormZPO §528 C4 RechtssatzEs liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des § 146 ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird."Es liegt eine abändernde Entscheidung vor, wenn das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mangels der Voraussetzungen des Paragraph 146, ZPO abwies und das Rekursgericht den Beschluss "mit der Maßgabe bestätigte, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen wird." EntscheidungstexteTE OGH 1952-11-11 4 Ob 160/52 TE OGH 1992-02-27 6 Ob 1525/92 TE OGH 1994-02-15 10 Ob 1505/94 TE OGH 1994-12-13 1 Ob 621/94 Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ungeachtet der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes ausdrücklich gebilligt. (T1) TE OGH 1996-10-07 3 Ob 2360/96x Verstärkter Senat; Veröff: SZ 69/224 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 366/97f Auch TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y Auch TE OGH 2004-12-22 3 Ob 264/04a TE OGH 2007-05-25 6 Ob 99/07p Auch; Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). (T2)Auch; Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). (T2) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 21/12w Vgl auch TE OGH 2013-04-24 9 ObA 35/13g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 93/17h TE OGH 2020-09-29 9 ObA 62/20p Vgl; Beisatz: Eine bestätigende Entscheidung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch die Neufassung des Spruchs lediglich verdeutlicht wurde, ohne deren Rechtskraftwirkung zu berühren. (T3) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 37/23y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.