RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011725 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl3Ob690/52; 3Ob201/53; 7Ob56/55; 7Ob389/55; 1Ob537/57; 7Ob338/55; 3Ob57/51; 6Ob183/61; 1Ob22/62; 1Ob239/62; 7Ob189/63; 7Ob223/63; 1Ob191/63; 4Ob523/64; 8Ob170/64 (8Ob174/64); 8Ob343/64; 7Ob186/65; 7Ob149/65; 7Ob244/65; 1Ob231/65; 7Ob5/66; 1Ob245/66; 4Ob516/67; 1Ob242/70 (1Ob243/70); 7Ob206/73; 1Ob70/74; 8Ob206/74; 3Ob222/74 (3Ob223/74); 1Ob81/75; 1Ob163/75; 6Ob535/76; 4Ob519/78; 5Ob715/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 7Ob736/80; 1Ob7/81 (1Ob8/81); 6Ob844/81; 5Ob661/82; 3Ob523/83; 6Ob789/82; 2Ob521/82; 6Ob679/84; 1Ob613/88; 4Ob2082/96x; 1Ob516/96; 6Ob333/97g; 1Ob295/98h; 7Ob271/99z; 9Ob1/00p; 3Ob120/00v; 3Ob212/00y; 1Ob192/04y; 7Ob12/07a; 7Ob241/08d; 2Ob13/11t; 1Ob228/12d; 2Ob150/12s; 9Ob28/13b; 4Ob25/14a; 6Ob175/14z; 4Ob189/16x; 8Ob101/17m; 4Ob56/18s; 8Ob92/25z NormABGB §484 ABGB §492 RechtssatzDer Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. Er ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Wirtschaftsfuhren stets persönlich durchzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-11-13 3 Ob 690/52 Veröff: SZ 25/304 TE OGH 1953-04-15 3 Ob 201/53 TE OGH 1955-03-16 7 Ob 56/55 nur: Da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. (T1) TE OGH 1955-09-14 7 Ob 389/55 nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. (T2) TE OGH 1958-03-05 1 Ob 537/57 Ähnlich; nur T2; Beisatz: Erweiterung des für Wirtschaftsfuhren eines Kleinlandwirts/Schuhmachermeisters/ auf das Fahrbedürfnis eines Tierarztes. (T3) Veröff: SZ 31/35 TE OGH 1955-09-28 7 Ob 338/55 nur T1; Beisatz: unverhältnismäßige Mehrbelastung: unbefestigter Wiesenweg. (T4) TE OGH 1951-02-14 3 Ob 57/51 Vgl auch TE OGH 1961-05-10 6 Ob 183/61 Veröff: EvBl 1961/33 S 437 TE OGH 1962-01-24 1 Ob 22/62 TE OGH 1962-11-07 1 Ob 239/62 Veröff: EvBl 1963/83 S 127 = ImmZ 1963,154 TE OGH 1963-07-17 7 Ob 189/63 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 537/57 TE OGH 1963-09-11 7 Ob 223/63 Ähnlich; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt wird, ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend, die Grenze muss allerdings in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes gefunden werden. (T5) TE OGH 1964-02-10 1 Ob 191/63 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 191/63 TE OGH 1964-05-26 4 Ob 523/64 Ähnlich; Beisatz: Beschotterung eines Servitutsweges. (T6) TE OGH 1964-05-27 8 Ob 170/64 Beisatz: Im Befahren eines Servitutsweges mit PKWs liegt keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren. (T7) TE OGH 1964-12-15 8 Ob 343/64 Vgl auch; Beisatz: Keine erhebliche Mehrbelastung durch Begehen von landwirtschaftlichen Servitutswegen durch 10 Sommergäste, wohl aber durch Befahren mit betriebsfremden Fahrzeugen. (T8) TE OGH 1965-06-23 7 Ob 186/65 Ähnlich; Beisatz: Ausmaß nach dem jeweiligen Bedürfnis (Abstellung von Autos). (T9) TE OGH 1965-06-23 7 Ob 149/65 Beisatz: Wenn eine Servitut durch die Steigerung der Bedürfnisse des herrschenden Gutes, namentlich die Verwendung von Kraftfahrzeugen beschwerlicher würde, darf sie nur soweit ausgeübt werden, als der Berechtigte ohne unverhältnismäßige und unzumutbare Schwierigkeiten seinen Verkehr über einen anderen Weg abwickeln kann. (T10) TE OGH 1965-10-13 7 Ob 244/65 Auch; Beisatz: Es kann von Bedeutung sein, dass die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte. (T11) Veröff: SZ 38/162 TE OGH 1966-01-27 1 Ob 231/65 TE OGH 1966-02-16 7 Ob 5/66 Veröff: EvBl 1966/277 S 349 TE OGH 1966-11-10 1 Ob 245/66 TE OGH 1967-04-04 4 Ob 516/67 Ähnlich; Beisatz: Bisher Fahrrad oder von Zugtieren gezogener Wagen - jetzt Moped beziehungsweise Motorrad und PKW zulässig, wenn nur der Servitutsweg nach seiner Anlage und Widerstandsfähigkeit für den Kraftwagenverkehr im Ausmaß des gegebenen Bedarfes nicht völlig ungeeignet ist. (T12) Veröff: ZVR 1968/128 S 239 = RZ 1967,164 TE OGH 1970-12-10 1 Ob 242/70 nur T1; Beisatz: Erhebliche Mehrbelastung durch die Zufahrt und Abfahrt der Gäste des inzwischen zur Vermietung von 4 Zimmern ausgebauten Hauses. (T13) Veröff: MietSlg 22037 TE OGH 1973-10-31 7 Ob 206/73 TE OGH 1974-05-08 1 Ob 70/74 nur T2 TE OGH 1974-11-12 8 Ob 206/74 nur T2; Beisatz: Umstellung auf motorisierte Fahrzeuge zwecks Modernisierung des Betriebes ist jedoch zulässig. (T14) TE OGH 1975-04-29 3 Ob 222/74 nur T1; Beisatz: Anpassung der verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung hat ihre Grenze in der zumutbaren Erschwernis beziehungsweise Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstückes. (T15) TE OGH 1975-06-04 1 Ob 81/75 Auch; nur T1 TE OGH 1975-09-03 1 Ob 163/75 Ähnlich; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrtrechtes über einen Hofraum der Bäckerei. (T16) TE OGH 1976-04-01 6 Ob 535/76 Auch TE OGH 1978-04-25 4 Ob 519/78 Beisatz: Erweiterung der Benützung der Schiservitut nach Errichtung von Aufstiegshilfen unzulässig. (T17) Veröff: EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 TE OGH 1978-12-12 5 Ob 715/78 nur T1 TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78 Auch TE OGH 1980-12-11 7 Ob 736/80 nur T1; Beis wie T14 TE OGH 1981-12-16 1 Ob 7/81 Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 33041 TE OGH 1982-05-12 6 Ob 844/81 nur: Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht. (T18); Beisatz: Auch ist im Falle der Ersitzung der Dienstbarkeit eine Beförderung der Wirtschaftsgüter durch (auch) der Personenförderung dienende Kombifahrzeuge nicht unzulässig, soferne auch bei einer Beförderung mittels Kombifahrzeugen keine Erweiterung der Servitut eintritt. (T19) TE OGH 1982-09-14 5 Ob 661/82 Vgl; nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 523/83 Auch; nur T2; nur T1 TE OGH 1983-09-01 6 Ob 789/82 Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1983-10-04 2 Ob 521/82 Auch; Beisatz: Mangelt es an der Benützung des Fahrweges auch zum Personentransport, dann ist die Ersitzung eines diesbezüglichen Fahrrechtes zu verneinen. (T20) TE OGH 1986-04-03 6 Ob 679/84 Vgl auch; nur T18; nur T1 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 613/88 nur T2 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2082/96x Auch; nur T2; Beisatz: Der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren deckt nicht die Benützung des Weges mit Reitpferden. (T21) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 516/96 Auch; nur T2; Beisatz: Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts. (T22) Veröff: SZ 69/135 TE OGH 1998-05-27 6 Ob 333/97g TE OGH 1999-01-19 1 Ob 295/98h nur T1; Beis wie T22 TE OGH 2000-01-11 7 Ob 271/99z Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2000-02-16 9 Ob 1/00p Auch; nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben, ausdehnen. (T23) TE OGH 2000-12-20 3 Ob 120/00v Vgl auch; Beisatz: Dass gegenüber dem Befahren mit Traktoren das Fahren mit schweren Wirtschaftsfuhren (also offenbar Traktoren mit Anhänger) eine Erweiterung der Servitut im Sinn des § 484 ABGB bedeutet, welche nach dieser Gesetzesstelle verboten ist, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T24)Vgl auch; Beisatz: Dass gegenüber dem Befahren mit Traktoren das Fahren mit schweren Wirtschaftsfuhren (also offenbar Traktoren mit Anhänger) eine Erweiterung der Servitut im Sinn des Paragraph 484, ABGB bedeutet, welche nach dieser Gesetzesstelle verboten ist, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T24) TE OGH 2001-08-29 3 Ob 212/00y Auch; nur T2; Beis wie T22 TE OGH 2005-05-10 1 Ob 192/04y Vgl auch TE OGH 2007-03-28 7 Ob 12/07a Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T25) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T26) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 13/11t Vgl; nur T2; nur T23; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 228/12d Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 150/12s Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13 Beisatz: Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt. (T27) TE OGH 2013-07-24 9 Ob 28/13b Auch; Beisatz: Hier: Befahren eines früheren Karrenwegs als Viehtriebweg zu einer Almhütte mit Allradtraktoren und geländegängigem Fahrzeug. (T28) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 25/14a Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.(T29) Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen. (T30) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 175/14z Auch; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T31) TE OGH 2016-12-20 4 Ob 189/16x Vgl; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn ein der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellter Weg mit Segways befahren wird. (T32) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 101/17m Vgl; Beis wie T29 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 56/18s Auch TE OGH 2025-10-21 8 Ob 92/25z vgl; Beisatz nur wie T31 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011725
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