Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0038050 (2Ob481/52)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038050 Entscheidungsdatum19.11.1952 Geschäftszahl2Ob481/52; 2Ob7/54; 2Ob298/69; 1Ob610/83; 2Ob206/11z NormABGB §861; ABGB §863 EI; ABGB §1151; ABGB §1165; EVO §9 ff RechtssatzBei der Straßenbahn kommt der Beförderungsvertrag in der Regel schon zustande, wenn der Fahrgast an der Haltestelle den Wagen besteigt.

EntscheidungstexteTE OGH 1952-11-19 2 Ob 481/52 Veröff: SZ 25/306 = JBl 1953,210 TE OGH 1954-01-13 2 Ob 7/54 TE OGH 1969-12-18 2 Ob 298/69 Veröff: ZVR 1970/133 S 186 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 610/83 Vgl TE OGH 2012-08-30 2 Ob 206/11z Auch; Beisatz: Dem liegt das Tatbestandselement zugrunde, dass der Fahrgast beim Einsteigen noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. (T1);

Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T2);

Beisatz: Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, dann erfolgt das Einsteigen in das Verkehrsmittel schon im Rahmen des Erfüllungsstadiums eines zuvor geschlossenen Vertrags. Die Fahrgäste nehmen durch das Einsteigen bloß ihr aus dem zuvor geschlossenen Vertrag erfließendes Recht auf Beförderung tatsächlich in Anspruch. (T3);

Beisatz: Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses im Sinn eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB dar. (T4);Beisatz: Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses im Sinn eines Gläubigerwahlrechts nach Paragraph 906, ABGB dar. (T4);

Bem: Siehe auch RS0128263. (T5); Veröff: SZ 2012/82 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038050

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.