RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011662 Entscheidungsdatum19.11.1952 Geschäftszahl3Ob459/52; 7Ob141/57; 5Ob318/65; 1Ob515/90; 5Ob48/90; 9Ob52/97f; 7Ob47/98g; 5Ob1/10y; 5Ob65/14s; 5Ob184/14s; 5Ob134/16s; 5Ob17/19i NormABGB §481; ABGB §844 RechtssatzAls "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.Als "Teilung" iS des Paragraph 844, ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter. EntscheidungstexteTE OGH 1952-11-19 3 Ob 459/52 TE OGH 1957-04-10 7 Ob 141/57 Beisatz: Die Eintragung der im § 844 ABGB normierten Beschränkung imBeisatz: Die Eintragung der im Paragraph 844, ABGB normierten Beschränkung im Grundbuch ist dabei nicht erforderlich. (T1) = JBl 1957,591 TE OGH 1966-01-27 5 Ob 318/65 EvBl 1966/212 S 261 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 515/90 nur: Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet. (T2) Beisatz: Es ist gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke ( § 5 Abs 1 AGAG ) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird. (T3) = EvBl 1991/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann)nur: Als "Teilung" iS des Paragraph 844, ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet. (T2) Beisatz: Es ist gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke ( Paragraph 5, Absatz eins, AGAG ) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird. (T3) = EvBl 1991/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann) TE OGH 1990-06-26 5 Ob 48/90 Auch TE OGH 1997-03-05 9 Ob 52/97f nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-02-24 7 Ob 47/98g Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist daher eine genaue räumliche Begrenzung des Teilstückes. Durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück darf die Servitut nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. (T4) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 1/10y Vgl; Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T5)Vgl; Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach Paragraph 136, GBG zur Verfügung. (T5) Bem: Siehe auch RS0125913. (T6) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 65/14s nur: Die Servitut besteht für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter. (T7) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 184/14s Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T8)Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten Paragraph 3 a, LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T8) TE OGH 2017-05-04 5 Ob 134/16s Beis wie T3; nur T7 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 17/19i Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011662
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.