RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1952 Geschäftszahl3Ob660/52; 3Ob470/55; 7Ob235/57; 7Ob349/57; 1Ob297/59; 1Ob94/51; 2Ob276/52; 1Ob836/53; 1Ob953/53; 1Ob649/57; 2Ob339/55; 2Ob155/60; 2Ob334/66; 2Ob158/69; 2Ob241/69; 2Ob228/70 NormABGB §141 IE; ABGB §166 Aa; GehG 1956 §4; JN §1 DVb1bb; KinderbeihilfenG §1; RechtssatzDie Kinderbeihilfe ist ein Bestandteil des Einkommens der anspruchsberechtigten Person, der sich lediglich bei der Unterhaltsbemessung durch Erhöhung des als Bemessungsgrundlage dienenden Einkommens auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Die anspruchsberechtigte Person ist jedoch nicht zur Ausfolgung der Ernährungsbeihilfe (Kinderbeihilfe) an das Kind oder sonst zu einer bestimmten Verwendung derselben verpflichtet. Wenn das minderjährige eheliche Kind die Zahlung der Ernährungsbeihilfe vom Vater begehrt, macht es weder einen Bereicherungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Erhöhung des nach dem Gesetz gebührenden Unterhaltes geltend. Zur Entscheidung darüber, ist der Außerstreitrichter berufen. EntscheidungstexteTE OGH 1952/11/19 3 Ob 660/52 TE OGH 1955/10/12 3 Ob 470/55 nur: Die Kinderbeihilfe ist ein Bestandteil des Einkommens der anspruchsberechtigten Person, der sich lediglich bei der Unterhaltsbemessung durch Erhöhung des als Bemessungsgrundlage dienenden Einkommens auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Die anspruchsberechtigte Person ist jedoch nicht zur Ausfolgung der Ernährungsbeihilfe (Kinderbeihilfe) an das Kind oder sonst zu einer bestimmten Verwendung derselben verpflichtet. (T1) TE OGH 1951/05/22 7 Ob 235/57 nur T1; Beisatz: Auch für Kinderzulage. (T2) TE OGH 1957/09/06 7 Ob 349/57 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1960/01/13 1 Ob 297/59 TE OGH 1951/04/25 1 Ob 94/51 Ähnlich; Beisatz: Kinderbeihilfe (T3) Veröff: JBl 1951,595 TE OGH 1952/06/19 2 Ob 276/52 TE OGH 1953/11/04 1 Ob 836/53 TE OGH 1953/12/16 1 Ob 953/53 TE OGH 1957/12/11 1 Ob 649/57 TE OGH 1955/08/03 2 Ob 339/55 Beisatz: Bemessung des Ersatzanspruches nach § 1327 ABGB. (T4) Veröff: ZVR 1956/49 S 72 Beisatz: Bemessung des Ersatzanspruches nach Paragraph 1327, ABGB. (T4) Veröff: ZVR 1956/49 S 72 TE OGH 1960/05/31 2 Ob 155/60 Beis wie T4; Veröff: ZVR 1960/375 S 257 TE OGH 1967/03/30 2 Ob 334/66 nur T1; Beisatz: Bemessung des Ersatzanspruches nach § 1327 ABGB. Die Kinderbeihilfe unterliegt daher auch der Vorteilsausgleichung. (T5) Veröff: JBl 1968,367 = EFSlg 8443; hiezu mit ausführlicher, sehr abfälliger Kritik von Welser in JBl 1968,342.nur T1; Beisatz: Bemessung des Ersatzanspruches nach Paragraph 1327, ABGB. Die Kinderbeihilfe unterliegt daher auch der Vorteilsausgleichung. (T5) Veröff: JBl 1968,367 = EFSlg 8443; hiezu mit ausführlicher, sehr abfälliger Kritik von Welser in JBl 1968,342. TE OGH 1969/07/04 2 Ob 158/69 Abweichend; Beisatz: Die Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) ist bei der Berechnung des Entganges für das Kind gemäß § 1327 ABGB außer Betracht zu lassen, wenn sie vor dem Unfall "für das Kind" bezogen wird (Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung). (T6) Veröff: SZ 42/106 = JBl 1970,86 = EvBl 1970/20 S 38 = ZVR 1970/78 S 106 = RZ 1969,170 Abweichend; Beisatz: Die Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) ist bei der Berechnung des Entganges für das Kind gemäß Paragraph 1327, ABGB außer Betracht zu lassen, wenn sie vor dem Unfall "für das Kind" bezogen wird (Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung). (T6) Veröff: SZ 42/106 = JBl 1970,86 = EvBl 1970/20 S 38 = ZVR 1970/78 S 106 = RZ 1969,170 TE OGH 1969/10/02 2 Ob 241/69 TE OGH 1970/09/10 2 Ob 228/70 Abweichend; Beisatz: Gleiches gilt für die Familienzulagen (Kinderzulage und Haushaltszulage) nach § 4 GehG 1956. (T7) Abweichend; Beisatz: Gleiches gilt für die Familienzulagen (Kinderzulage und Haushaltszulage) nach Paragraph 4, GehG 1956. (T7) RechtssatznummerRS0047827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.