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{'item': '3Ob722/52; 1Ob199/49; 1Ob821/51; 1Ob80/53; 1Ob47/67 (1Ob48/67); 6Ob177/67; 2Ob183/68; 8Ob305/68; 1Ob213/72; 6Ob251/72; 1Ob3/73; 1Ob217/75; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041247 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl3Ob722/52; 1Ob199/49; 1Ob821/51; 1Ob80/53; 1Ob47/67 (1Ob48/67); 6Ob177/67; 2Ob183/68; 8Ob305/68; 1Ob213/72; 6Ob251/72; 1Ob3/73; 1Ob217/75; 5Ob866/76; 1Ob548/77; 1Ob520/77; 1Ob781/79; 4Ob117/79; 6Ob753/81; 8Ob543/83; 8Ob529/84; 8Ob637/85; 7Ob42/88; 3Ob56/89; 10ObS249/89; 1Ob661/89; 1Ob667/90; 1Ob561/92; 8Ob663/92; 7Ob517/94; 3Ob1059/95; 3Ob2122/96x; 3Ob2200/96t; 1Ob122/97s; 9Ob339/98p; 8ObA257/98x; 7Ob239/00y; 9ObA69/01i; 5Ob289/01p; 10ObS176/02h; 3Ob209/02k; 3Ob87/03w; 4Ob6/06w; 7Ob142/06t; 5Ob236/06a; 2Ob34/07z; 10ObS44/08f; 3Ob97/10a; 4Ob51/11w; 3Ob79/15m; 5Ob56/21b; 1Ob187/24t; 6Ob109/25k; 10ObS132/25x NormZPO §411 Cc RechtssatzDie materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1952-11-26 3 Ob 722/52 TE OGH 1949-11-02 1 Ob 199/49 Veröff: SZ 22/167 TE OGH 1952-06-04 1 Ob 821/51 Ähnlich; Beisatz: Geldwertänderung bei aufwertbaren Unterhaltsansprüchen. (T1) TE OGH 1954-11-14 1 Ob 80/53 Vgl TE OGH 1967-03-30 1 Ob 47/67 Beisatz: Einantwortung des Nachlasses und damit Eintritt der passiven Klagslegitimation nach Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2) TE OGH 1967-09-28 6 Ob 177/67 Ähnlich; Beisatz: Dabei ist nicht zwischen Tatbestandsänderungen mit Rückwirkung und solchen ohne Rückwirkung zu unterscheiden auch die ersteren können nicht zu einer Wiederaufnahme führen, berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T3) Veröff: SZ 40/120 = EvBl 1968/178 S 296 TE OGH 1968-09-26 2 Ob 183/68 Beisatz: Möglichkeit der Erhöhung, Herabsetzung und Einstellung einer Rente gemäß § 1325 ABGB (Verdienstentgang). (T4)Beisatz: Möglichkeit der Erhöhung, Herabsetzung und Einstellung einer Rente gemäß Paragraph 1325, ABGB (Verdienstentgang). (T4) TE OGH 1968-12-17 8 Ob 305/68 Vgl; Veröff: SZ 41/179 = JBl 1969,280 TE OGH 1972-12-06 1 Ob 213/72 TE OGH 1972-12-21 6 Ob 251/72 Beisatz: Ein Fall dieser Art ist auch der nach dem maßgebenden Stichzeitpunkt erfolgende Eintritt der Fälligkeit (Fasching III 724). (T5)Beisatz: Ein Fall dieser Art ist auch der nach dem maßgebenden Stichzeitpunkt erfolgende Eintritt der Fälligkeit (Fasching römisch drei 724). (T5) TE OGH 1973-01-17 1 Ob 3/73 Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage (T6) TE OGH 1975-10-29 1 Ob 217/75 nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T7); Veröff: SZ 48/113 TE OGH 1976-11-23 5 Ob 866/76 Ähnlich; nur T7; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T8) TE OGH 1977-03-16 1 Ob 548/77 Beisatz: Das gilt insbesondere für Unterhaltsansprüche. (T9); Veröff: JBl 1978,539 TE OGH 1977-03-16 1 Ob 520/77 nur T7 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 781/79 Veröff: ÖA 1981,96 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 117/79 nur T7; Beisatz: Dies gilt auch für Feststellungsklagen. (T10) TE OGH 1981-10-07 6 Ob 753/81 nur T7; Beisatz: Die Rechtskraft eines Urteiles, das die rechtsgestaltende Wirkung der Aufhebung eines Vertrages hat, steht aber der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruches aus dem Vertrag entgegen. (T11) TE OGH 1984-06-07 8 Ob 543/83 Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch für Unterhaltsvergleiche. (T12) TE OGH 1985-02-14 8 Ob 529/84 nur T7; Beis wie T9; Beis wie T3 nur: Berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T13) TE OGH 1985-12-11 8 Ob 637/85 Beis wie T9; Beisatz: Eine solche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts liegt bei Unterhaltsansprüchen etwa darin, dass der Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage abgeleitet wird; dies kann insbesondere die Folge einer Ehescheidung sein. (T14) Veröff: EvBl 1987/18 S 86 TE OGH 1988-12-15 7 Ob 42/88 nur T7; Veröff: SZ 61/276 = VersR 1989,1071 = VersRdSch 1989,349 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 56/89 nur T7 TE OGH 1989-10-24 10 ObS 249/89 Auch; Veröff: RZ 1990/44 S 97 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 661/89 nur T7; Veröff: RZ 1992/41 S 99 TE OGH 1991-01-16 1 Ob 667/90 nur T7 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 561/92 Auch; nur T7; Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T15) TE OGH 1992-11-12 8 Ob 663/92 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 517/94 nur T7 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 1059/95 Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Abweisung des ersten Exekutionsantrags hat zur Folge, dass ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung derselben Forderung nur bei geänderter Sachlage eingebracht werden darf. (T16) TE OGH 1996-04-24 3 Ob 2122/96x Auch TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2200/96t Auch; nur T7 TE OGH 1987-11-25 1 Ob 122/97s Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch. (T17) TE OGH 1998-12-23 9 Ob 339/98p TE OGH 1998-12-10 8 ObA 257/98x Auch; nur T7 TE OGH 2000-11-08 7 Ob 239/00y Vgl auch; nur T7; Beisatz: Durch die Aufhebung des Enteignungsbescheides durch den VwGH beziehungsweise VfGH wird die materielle Rechtskraft der im Verfahren über die Entschädigungsfestsetzung ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht kein Entschädigungsanspruch zu. Nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung kann auf der neuen Grundlage wieder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. (T18) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 69/01i TE OGH 2001-12-11 5 Ob 289/01p Auch; nur T7; Beis ähnlich T8 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 176/02h Vgl auch TE OGH 2002-11-27 3 Ob 209/02k Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufschiebung einer Exekution. (T19); Beisatz: Da die in den Aufschiebungsanträgen jeweils geltend gemachten Tatsachen nicht übereinstimmen, war das Gericht bei seiner Entscheidung über den zweiten Aufschiebungsantrag nicht an seine Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag gebunden. (T20) TE OGH 2003-06-25 3 Ob 87/03w nur T7; Beisatz: Hier: Behauptete Erbunwürdigkeit der Testamentserbin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Erbserklärung des Ersatzerben - keine Bindung an den Zurückweisungsbeschluss. (T21) TE OGH 2006-02-14 4 Ob 6/06w Auch; Beisatz: Ändert sich der rechtserzeugende Sachverhalt, so wird der durch den neuen Sachverhalt begründete Rechtsschutzanspruch von der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung nicht berührt. (T22) TE OGH 2006-07-05 7 Ob 142/06t Auch; Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt. (T23) TE OGH 2007-03-20 5 Ob 236/06a nur T7 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 34/07z Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses in Bezug auf vorprozessuale Kosten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges - Wegfall des Zurückweisungsgrundes. (T24) TE OGH 2008-05-06 10 ObS 44/08f Auch; Beisatz: § 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. (T25)Auch; Beisatz: Paragraph 89, Absatz eins, ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. (T25) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 97/10a Auch TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T26)Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T26) TE OGH 2015-08-19 3 Ob 79/15m Auch; Beisatz: Hier: Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 EO. (T27); Veröff: SZ 2015/81Auch; Beisatz: Hier: Zusammenrechnungsbeschluss nach Paragraph 292, Absatz 2, EO. (T27); Veröff: SZ 2015/81 TE OGH 2021-05-20 5 Ob 56/21b TE OGH 2024-12-19 1 Ob 187/24t TE OGH 2025-07-03 6 Ob 109/25k Beisatz wie T5: Hier: Neuerlicher Antrag auf Bucheinsicht nach § 22 Abs 2 GmbHG zulässig, nachdem erster Antrag wegen Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel abgewiesen wurde. (T28)Beisatz wie T5: Hier: Neuerlicher Antrag auf Bucheinsicht nach Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG zulässig, nachdem erster Antrag wegen Nichteinhaltung einer obligatorischen Schlichtungsklausel abgewiesen wurde. (T28) TE OGH 2025-12-09 10 ObS 132/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041247

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