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{'item': ['2Ob897/52', '8Ob179/64', '8Ob35/65', '8Ob34/66', '8Ob45/68', '11Os211/68', '1Ob247/70', '6Ob322/70', '5Ob219/71', '5Ob281/74', '8Ob163/06p'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019538 Entscheidungsdatum03.12.1952 Geschäftszahl2Ob897/52; 8Ob179/64; 8Ob35/65; 8Ob34/66; 8Ob45/68; 11Os211/68; 1Ob247/70; 6Ob322/70; 5Ob219/71; 5Ob281/74; 8Ob163/06p; 1Ob58/12d; 8Ob78/17d NormABGB §1029 A1; ABGB §1029 B4 RechtssatzIm Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. Es liegt darin ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauhandwerker mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen. EntscheidungstexteTE OGH 1952-12-03 2 Ob 897/52 Veröff: EvBl 1953/136 S 181 TE OGH 1964-06-02 8 Ob 179/64 TE OGH 1965-02-23 8 Ob 35/65 Beisatz: Gilt nicht bei Vergebung von Aufträgen durch einen Landesbeamten, der keine Bauunternehmen betreibt (private Nebenbeschäftigung des Beamten). (T1) TE OGH 1966-02-15 8 Ob 34/66 TE OGH 1968-03-12 8 Ob 45/68 TE OGH 1969-02-20 11 Os 211/68 nur: Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. (T2) TE OGH 1970-11-26 1 Ob 247/70 Ähnlich TE OGH 1971-01-08 6 Ob 322/70 Auch TE OGH 1971-09-22 5 Ob 219/71 Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn der Architekt nur zur Verfassung und zur Einreichung der Pläne bei der Baubehörde beauftragt wurde. Der Werkvertrag über die Verfassung der Pläne schließt noch nicht die Befugnis und die Bevollmächtigung in sich, im Namen und für Rechnung des Bestellers des Werkes einen Subunternehmer zu bestellen. (T3) TE OGH 1974-12-04 5 Ob 281/74 Veröff: HS 9110 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 163/06p Vgl auch; Beisatz: Mit der Betrauung zur Erstellung eines Bebauungsplanes zur Bewirkung des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, die in einem Kaufvertrag festgelegt wurde, ist aber nicht die Befugnis zur Abänderung des Vertrages in einem anderen Punkt (hier: der verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes durch eine Zufahrtsstraße) verbunden. (T4) Beisatz: Hier: Bevollmächtigung eines Bauingenieurs, welche nicht die „Verwaltung" des gesamten Bauvorhabens, sondern nur die Erstellung des Bebauungsplanes umfasste. (T5) TE OGH 2012-06-22 1 Ob 58/12d Auch TE OGH 2017-09-28 8 Ob 78/17d Auch; nur T2; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T6) Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.