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{'item': ['Prä136/51', '1Ob190/66', '6Ob308/66', '7ob60/67', '8Ob195/67', '6Ob166/68', '5Ob120/68', '8Ob91/69', '1Ob227/69', '8Ob93/70', '8Ob210/72',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1952 GeschäftszahlPrä136/51; 1Ob190/66; 6Ob308/66; 7ob60/67; 8Ob195/67; 6Ob166/68; 5Ob120/68; 8Ob91/69; 1Ob227/69; 8Ob93/70; 8Ob210/72; 3Ob196/73; 5Ob16

§49

D;

§55d

;

§60Abs2; ZPO §235 Abs1 A1; Rechtssatz

II) Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist zulässig. Unter neuem Klagegrund ist die Geltedmachung eines neuen Tatbestand zu verstehen, aus dem das gleiche Begehren abgeleitet wird.römisch zwei) Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist zulässig. Unter neuem Klagegrund ist die Geltedmachung eines neuen Tatbestand zu verstehen, aus dem das gleiche Begehren abgeleitet wird. III) Eine Änderung des Scheidungsbegehrens in ein Aufhebungsbegehren und umgekehrt ist auch in zweiter Instanz zulässig.römisch drei) Eine Änderung des Scheidungsbegehrens in ein Aufhebungsbegehren und umgekehrt ist auch in zweiter Instanz zulässig. IV) Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs 2

erhoben werden.römisch vier) Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,

erhoben werden. V) Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten,römisch fünf) Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt. VI) Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten.römisch sechs) Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten. EntscheidungstexteTE OGH 1952/12/19 Prä 136/51 Judikat Nr 57 neu; Veröff: SZ 25/331 = EvBl 1953/32 S 44 TE OGH 1966/09/08 1 Ob 190/66 nur: Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß § 55 Abs 2

erhoben werden. (T1) nur: Auch noch in zweiter Instanz kann Verschuldensantrag gestellt und Widerspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,

erhoben werden. (T1) TE OGH 1967/02/01 6 Ob 308/66 nur: Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Berufungsverfahren ist unzulässig. (T2) Beisatz: Die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Revisionsverfahren ist unzulässig. (T3) Veröff: EFSlg 8981 TE OGH 1967/05/03 7 ob 60/67 nur T1; Veröff: EFSlg 8700 TE OGH 1967/09/12 8 Ob 195/67 nur T2 TE OGH 1968/07/03 6 Ob 166/68 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1968/08/28 5 Ob 120/68 nur: Die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, ist nicht berechtigt, diesen mit Revision anzufechten. (T4) TE OGH 1968/05/13 8 Ob 91/69 nur T2; Beisatz: Hier: Bedachtnahme auf erst im Berufungsverfahren vorgelegtes Bildmaterial. (T5) TE OGH 1969/11/27 1 Ob 227/69 nur T2; nur T1 TE OGH 1970/06/23 8 Ob 93/70 nur T2; Beisatz: die in der 1.Instanz versäumte Bestreitung des Klagsvorbringens kann in 2.Instanz nicht nachgeholt werden. (T6) TE OGH 1972/10/10 8 Ob 210/72 nur T4 TE OGH 1973/11/06 3 Ob 196/73 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1974/09/04 5 Ob 164/74 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1976/10/29 3 Ob 622/76 nur T2; nur T1; nur T4 TE OGH 1977/09/22 6 Ob 674/77 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1977/10/18 4 Ob 550/77 Beisatz: Bekämpfung des Ersturteils nur darin, daß das überwiegende Verschulden des

atten ausgesprochen werde. (T7) TE OGH 1981/07/15 1 Ob 673/81 nur T1 TE OGH 1981/11/26 7 Ob 654/81 nur T2; Beis wie T7 TE OGH 1982/11/09 2 Ob 581/82 Vgl; nur T1; Beisatz: Mitschuldantrag (T8) TE OGH 1984/12/18 2 Ob 669/84 Vgl; nur T1 TE OGH 1985/02/21 7 Ob 641/84 nur: Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt. (T9) Beis wie T7 TE OGH 1985/04/18 7 Ob 541/85 Vgl; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtslage des Art 10 Z 4 des BG vom 11.11.1983 über Änderung des Personenrechtes, Eherechtes und Kindschaftsrechtes BGBl 566, sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldenantrages entgegensteht. (T10) Vgl; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtslage des Artikel 10, Ziffer 4, des BG vom 11.11.1983 über Änderung des Personenrechtes, Eherechtes und Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 566, sind Neuerungen im Berufungsverfahren auch im Ehescheidungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldenantrages entgegensteht. (T10) TE OGH 1986/01/09 8 Ob 661/85 Auch; nur: Wird im Rechtsmittelverfahren nur der Schuldausspruch angefochten, so hat das Rechtsmittelgericht die Klage abzuweisen, wenn bei Verneinung des Verschuldens der Scheidungstatbestand oder Aufhebungstatbestand wegfällt. (T11) Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. (T12) TE OGH 1986/04/09 1 Ob 514/86 nur T11; Veröff: EvBl 1986/179 S 761 = SZ 59/64 TE OGH 1986/05/22 7 Ob 582/86 Vgl; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 1986/11/27 6 Ob 673/86 Auch; nur T11; Veröff: JBl 1987,519 TE OGH 1987/05/21 6 Ob 589/87 nur T4 RechtssatznummerRS0039481

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.