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Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag geltenden Grundsätze sind - solange die Mehrheit nicht widerspricht - auch anzuwenden, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu sein. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann in der Regel jederzeit durch einfachen Beschluss der Gesellschafter - mangels anderer statutarischer Vorschriften durch Beschluss der Kapitalmehrheit der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder - herbeigeführt werden. Es bedarf daher keines Gerichtsurteiles mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Falle des § 117 HGB. Wurde jedoch einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung eingeräumt, so sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach § 1210
beschränkt.Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag geltenden Grundsätze sind - solange die Mehrheit nicht widerspricht - auch anzuwenden, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu sein. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann in der Regel jederzeit durch einfachen Beschluss der Gesellschafter - mangels anderer statutarischer Vorschriften durch Beschluss der Kapitalmehrheit der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder - herbeigeführt werden. Es bedarf daher keines Gerichtsurteiles mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Falle des Paragraph 117, HGB. Wurde jedoch einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung eingeräumt, so sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach Paragraph 1210,
beschränkt. EntscheidungstexteTE OGH 1953-01-08 1 Ob 1052/52 Veröff: SZ 26/8 TE OGH 1957-04-03 1 Ob 132/57 TE OGH 1964-04-15 6 Ob 95/64 Veröff: JBl 1964,463 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 594/87 Vgl auch; nur: Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. (T1) TE OGH 1989-06-15 7 Ob 16/89 nur T1; Beisatz: Diejenigen, die die Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen berechtigt sind, können die Gesellschaft auch Dritten gegenüber verpflichten. (T2) Veröff: WBl 1989,338 = GesRZ 1990,41 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 268/06i Auch; Beisatz: Bei der Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zu unterscheiden: Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung kann dieser jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinn des § 1020
abberufen werden. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210
in Betracht. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. (T3); Beisatz: Bei einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich (aber nicht unentziehbar) die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß §1190
auf die Bestimmungen der §§ 833 bis 842
zurückzugreifen. (T4); Beisatz: Durch die Verweisung des § 1190
auch auf § 838a
ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zu unterscheiden: Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung kann dieser jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinn des Paragraph 1020,
abberufen werden. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach Paragraph 1210,
in Betracht. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. (T3); Beisatz: Bei einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich (aber nicht unentziehbar) die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß §1190
auf die Bestimmungen der Paragraphen 833 bis 842
zurückzugreifen. (T4); Beisatz: Durch die Verweisung des Paragraph 1190,
auch auf Paragraph 838 a,
ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T5) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine „vertragliche" Einräumung der Geschäftsführerbefugnis läge bei einer jederzeit möglichen Neuwahl nicht vor. (T6); Veröff: SZ 2008/65
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.