← Österreich

{'item': '5Os718/52; 10Os32/75; 10Os124/78; 9Os43/81; 11Os41/84; 13Os88/87; 14Os120/88; 12Os76/89; 12Os53/91 (12Os80/91); 13Os48/95 (13Os49/95); 15Os6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097197 Entscheidungsdatum19.08.2010 Geschäftszahl5Os718/52; 10Os32/75; 10Os124/78; 9Os43/81; 11Os41/84; 13Os88/87; 14Os120/88; 12Os76/89; 12Os53/91 (12Os80/91); 13Os48/95 (13Os49/95); 15Os65/01; 11Os125/06a; 14Os54/09m; 13Os154/09k NormStPO §43 Abs1 Z3 B StPO §67 A StPO §68 Abs2 RechtssatzDie Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im Paragraph 67, noch im Paragraph 68, StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1953-01-12 5 Os 718/52 Veröff: EvBl 1953/240 S 307 = SSt XXIV/5 TE OGH 1975-06-10 10 Os 32/75 Beisatz: Haftprüfungsverfahren (T1) TE OGH 1978-09-06 10 Os 124/78 Beis wie T1; Veröff: ZfRV 1978,312 TE OGH 1981-09-29 9 Os 43/81 TE OGH 1984-03-21 11 Os 41/84 Beis wie T1 TE OGH 1987-11-05 13 Os 88/87 Vgl auch TE OGH 1988-09-28 14 Os 120/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-09-14 12 Os 76/89 Beisatz: Damit auch kein "parteiisches" Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK; dem Urteil des EGMR Nr 8/195/94/142 vom 27.11.1987 (= ÖJZ 1988,345) lag ein völlig anders gearteter Sachverhalt zugrunde. (T2) Beis wie T1Beisatz: Damit auch kein "parteiisches" Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK; dem Urteil des EGMR Nr 8/195/94/142 vom 27.11.1987 (= ÖJZ 1988,345) lag ein völlig anders gearteter Sachverhalt zugrunde. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1991-08-08 12 Os 53/91 Beisatz: Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Art 6 Abs 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform. (T3) Veröff: EvBl 1992/33 S 133Beisatz: Die Verdachtsprüfung im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung ist auch dann, wenn die Beweislage jener der Hauptverhandlung entspricht, nicht mit einer (Vorentscheidung) Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen. Damit kann aber auch unter Heranziehung der Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins, MRK der Ausschließungstatbestand des Paragraph 68, Absatz 2, StPO nicht (auch) auf die Tätigkeit eines Richters als Mitglied des Haftprüfungssenates (der Ratskammer) ausgedehnt werden. Die bisherige Judikatur ist sohin auch insoweit verfassungskonform. (T3) Veröff: EvBl 1992/33 S 133 TE OGH 1995-04-26 13 Os 48/95 Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit. (T4) TE OGH 2001-06-28 15 Os 65/01 TE OGH 2007-01-23 11 Os 125/06a TE OGH 2009-06-23 14 Os 54/09m Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf die - zu Beginn der Hauptverhandlung gerügte - Mitwirkung des Vorsitzenden des Geschworenengerichts an einer Entscheidung des Dreirichtersenats (§§ 31 Abs 5, 516 Abs 2 zweiter Satz StPO), mit dem vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) gemäß § 113 StPO aF erhobene Beschwerden des Angeklagten abgewiesen worden waren, wird kein Umstand aufgezeigt, der per se oder in Verbindung mit der Verlegung der Hauptverhandlung geeignet ist, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T5)Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf die - zu Beginn der Hauptverhandlung gerügte - Mitwirkung des Vorsitzenden des Geschworenengerichts an einer Entscheidung des Dreirichtersenats (Paragraphen 31, Absatz 5, 516, Absatz 2, zweiter Satz StPO), mit dem vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl römisch eins 2004/19) gemäß Paragraph 113, StPO aF erhobene Beschwerden des Angeklagten abgewiesen worden waren, wird kein Umstand aufgezeigt, der per se oder in Verbindung mit der Verlegung der Hauptverhandlung geeignet ist, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T5) TE OGH 2010-08-19 13 Os 154/09k Abweichend; Beisatz: Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (§ 68 Abs 2 StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch ‑ wie im gegebenen Fall ‑ erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (§ 43 Abs 2 erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (§ 514 StPO idF BGBl I 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ‑ weiterhin ‑ auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge § 43 Abs 2 erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ‑ im Unterschied zu § 68 Abs 2 StPO aF ‑ entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte. (T6)Abweichend; Beisatz: Das nach früherem Recht vom Begriff „Untersuchungsrichter“ (Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF) ausgegangene Verständnis, auch ‑ wie im gegebenen Fall ‑ erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung, lässt sich angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen: Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er „im Ermittlungsverfahren tätig gewesen“ ist (Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der genannten Fassung). Dass damit auch eine Tätigkeit im vor dem Strafprozessreformgesetz so genannten „Vorverfahren“ gemeint ist und nicht bloß im „Ermittlungsverfahren“ seit Inkrafttreten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 (Paragraph 514, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19, 2007/93), liegt angesichts des ‑ weiterhin ‑ auf inhaltliche Vorbefasstheit als Richter in derselben Sache abstellenden Ausschließungsgrundes auf der Hand. Demnach ist zufolge Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes als Richter vom Hauptverfahren auch ausgeschlossen, wer in derselben Strafsache vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes im Vorverfahren als Richter durch die Anordnung einer Beweisaufnahme inhaltlich befasst war, ohne dass nach dieser Bestimmung ‑ im Unterschied zu Paragraph 68, Absatz 2, StPO aF ‑ entscheidend ist, ob das Gesetz die Kompetenz dazu dem Untersuchungsrichter oder der Ratskammer übertragen hatte. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097197

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.