RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.1953 Geschäftszahl4Ob3/53; 4Ob32/54; 4Ob98/55; 4Ob93/56; 4Ob180/57; 4Ob99/61; 4Ob29/73; 9ObA53/95 NormAngG §27 E1c; RechtssatzNur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im Paragraph 27, Ziffer eins, AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt. EntscheidungstexteTE OGH 1953/01/20 4 Ob 3/53 Veröff: Arb 5606 = SozM IA/d,15 TE OGH 1954/05/18 4 Ob 32/54 TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55 nur: Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. (T1) nur: Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im Paragraph 27, Ziffer eins, AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. (T1) TE OGH 1956/10/02 4 Ob 93/56 Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 6511 TE OGH 1958/02/25 4 Ob 180/57 Gegenteilig; nur T1; Veröff: SozM IA/d,302 = Arb 6840 TE OGH 1961/08/29 4 Ob 99/61 Gegenteilig; nur T1 TE OGH 1973/04/03 4 Ob 29/73 Gegenteilig; nur T1; Veröff: Arb 9091 TE OGH 1995/05/10 9 ObA 53/95 Gegenteilig; Beisatz: Der Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG, dritter Fall schließt grundsätzlich auch ein außerdienstliches Verhalten mit ein. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Fall schließt grundsätzlich auch ein außerdienstliches Verhalten mit ein. (T2) RechtssatznummerRS0029360
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.